Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

Der Erste Bürgermeister ist in Gemeinden ab 10 000 Einwohnern immer berufsmäßig tätig. Zwischen 5 000 und 10 000 Einwohnern kann er ehrenamtlich oder hauptberuflich tätig sein, bis zu 5 000 Einwohnern ist er in der Regel ehrenamtlich tätig. Er hat folgende wesentliche Aufgaben:

 

  • Er vertritt die Gemeinde nach außen, das heißt er allein darf für die Marktgemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgeben; er unterzeichnet beispielsweise Kaufverträge.

  • Er führt in der Gemeinderatssitzung den Vorsitz. Da er selbst auch Mitglied des Gemeinderats ist, darf er auch mit abstimmen.

  • Er führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus, die ihn z. B. ermächtigen, Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks zu führen.

  • Er leitet die Gemeindeverwaltung: vom Kämmerer über die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes, von den Arbeitern im Bauhof bis zu den Sekretärinnen sind ihm die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde unterstellt.

     

Ein oder auch zwei weitere Bürgermeister werden als Stellvertreter des ersten Bürgermeisters vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.

 

Der erste Bürgermeister muß einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abhalten. Die Bürger selbst können aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Einberufung einer Bürgerversammlung verlangen. Die Bürgerversammlung macht die Demokratie in den Gemeinden lebendig. Hier kann es zum direkten Gespräch zwischen den Wählern und dem Gemeinderat einschließlich des Bürgermeisters kommen. Fragen, auf die in der Bürgerversammlung nicht erschöpfend eingegangen werden konnte, müssen schriftlich beantwortet werden. Empfehlungen der Bürgerversammlung müssen innerhalb von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.

 

Der Gemeinderat setzt sich aus dem ersten Bürgermeister und den gewählten ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern zusammen. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Die Gemeindeordnung sieht zwischen 8 und 60 Mitgliedern vor – in den Großstädten München und Nürnberg sind es 80 beziehungsweise 70 Mitglieder.

 

Der Gemeinderat trifft die grundsätzlichen Entscheidungen für die Gemeinde. Er entscheidet z. B. darüber, für welche Zwecke die Gelder der Gemeinde verwendet werden. Er überwacht außerdem die gesamte Gemeindeverwaltung.

 

Einzelne Aufgaben überträgt der Gemeinderat an seine Ausschüsse zur gründlichen Vorbereitung und in bestimmten Fällen auch zur Entscheidung. Sie sind eine Art verkleinerter Gemeinderat.

 

Quelle: Unser Bayern, München 1995, 2. Auflage

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