Satzung
des
Deutsch-Französischen Freundschaftskreises Roßtal e.V.
Zu Roßtal errichtet am 17. September 1992,
zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2002
1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
Der Sitz des Vereins ist Roßtal.
2. Vereinszweck
Der Vereinszweck ist die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen zwischen Roßtal in Mittelfranken und einer Gemeinde in der französischen Region Limousin, sowie die Förderung der deutsch-französischen Freundschaft und der europäischen Völkerverständigung.
Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere durch die Unterstützung kultureller und sportlicher Begegnungen, durch die Pflege des Heimatgedankens und die Förderung von Jugendbegegnungen.
Der Verein ist politisch sowie konfessionell unabhängig; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder unentgeltliche Zuwendungen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen für tatsächlichen Aufwand können gewährt werden.
Mitgliedern oder Dritten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen in der Absicht der Begünstigung gewährt werden.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Markt Roßtal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 12. Lebensjahr vollendet hat, werden. Mitglied des Vereins können auch juristische Personen sowie Gewerbetreibende und Wirtschaftsunternehmen unter dem Namen ihrer Firma werden.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll stimmberechtigt und beitragspflichtig, Mitglieder, die das vorgenannte Alter nicht erreicht haben, sind nicht stimmberechtigt, sie sind zur Zahlung eines ermäßigten Beitrages verpflichtet.
Juristische Personen sind stimmberechtigt, soweit sie in der Mitgliederversammlung durch eine stimmberechtigte natürliche Person vertreten sind.
Der Verein vergibt Ehrenmitgliedschaften. Über die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft auch an Verstorbene für Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vereins-Vorstandes und der Zahlung des 1. Beitrages. Die Aufnahme von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Beitritt wird wirksam, wenn eine von dem/den gesetzlichen Vertretern unterzeichnete Beitrittserklärung vorgelegt wird.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen kann,
- durch Tod des Mitgliedes,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig und gröblich gegen die Vereinssatzung verstößt, ebenso wenn es durch sein Verhalten den Zwecken und dem Ansehen des Vereines Schaden zufügt. Ferner, wenn die Beitragszahlung für den Zeitraum von mindestens einem Jahr verweigert wird.
Die Ausschließung erfolgt durch geheime Abstimmung in der Vorstandschaft mit Zweidrittel-Mehrheit und durch anschließende Erklärung des Ausschlusses gegenüber dem Mitglied durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstandes bzw. durch dessen/deren Stellvertreter.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluß in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Er hat dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Ausschlußerklärung der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, die Abstimmung über den Ausschluß auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß endgültig. Es genügt die einfache Mehrheit.
7. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge können vom Verein für jeweils ein Kalenderjahr im voraus gefordert werden. Dem Verein soll für den Beitrag eine Bankeinzugsermächtigung erteilt werden. Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres in den Verein ein, so ist für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten.
Scheidet ein Mitglied während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist der Beitrag für das gesamte laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.
Es wird der Höhe nach durch die Mitgliederversammlung festgelegt der Beitrag
- für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Volljährige, die in der Ausbildung stehen oder Wehr- oder Ersatzdienst leisten,
- für Familien-Mitgliedschaften (Ehepaare, ggf. Alleinerziehende sowie die zur Familie gehörenden Kinder aus b),
- für juristische Personen, Firmen und Gewerbetreibende (korporative Mitgliedschaft).
8. Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
- der/die 1. Vorsitzende
9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden und wird vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen (ordentl. Mitgliederversammlung).
Die Vorstandschaft kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen (außerordentl. Mitgliederversammlung).
Auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder hat die Vorstandschaft innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zusammen mit der Aufforderung an den Vorstand ist diesem bekannt zu geben, über welche Tagesordnungspunkte Beschluß gefaßt werden soll.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben durch Rundschreiben an die Mitglieder zu erfolgen. Es ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
10. Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter(innen)n, einem/einer Kassier(in), einem/einer Schriftführer(in), einem/einer Stellvertreter(in) des Schriftführers bzw. der Schriftführerin sowie fünf Beisitzer(innen)n, bis zu zwei Jugendbeauftragten und zwei Revisor(inn)en.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer allgemeiner und freier Wahl, auf Wunsch der Versammlung in geheimer Abstimmung, für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Endet die Amtsperiode, ohne daß Nachfolger gewählt wurden, bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Durchführung von Neuwahlen oder bis zur Auflösung des Vereines im Amt.
Der/Die Vorsitzende sowie jede(r) der beiden Stellvertreter(innen) ist nach außen alleine zur Vertretung des Vereines berechtigt.
Dem/Der 1. Vorsitzenden sowie seinen/ihren beiden Stellvertretern(innen) obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Kassenverwaltung, Buchführung, das Beitrags- und Abrechnungswesen obliegt dem/der Kassier(in), der/die Schriftführer(in) und sein/ihre Stellvertreter(in) haben das Vereinsgeschehen zu dokumentieren, sowie insbesondere in den Mitgliederversammlungen die Beschlüsse zu beurkunden.
Sind bei einer Mitgliederversammlung weder der/die Schriftführer(in) noch sein/ihre Stellvertreter(in) anwesend, wird von der Vorstandschaft ein Mitglied des Vorstandes oder ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schriftführers für diese Versammlung betraut.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder der Vorstandschaft, darunter entweder der/die 1. Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter(innen) anwesend sind.
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl der Vorstandschaft
- die Wahl zweier Kassenprüfer(innen) (Revisoren/innen)
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers/der Kassierin
- die Festsetzung der Beiträge
- den Einspruch gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes gemäß Pkt. 6 der Satzung
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereines.
Die Mitgliederversammlung ist darüberhinaus berechtigt, über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die von der Vorstandschaft auszuführen sind.
Die Vorstandschaft ist gegenüber der Mitgliedschaft zur Rechenschaft über ihre Tätigkeit verpflichtet.
12. Geschäftsführung
Die Vorstandschaft ist vom/von der 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern(innen) einzuberufen. Die Vorstandschaft hat die laufenden Geschäfte zu überwachen und soweit der/die 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter(innen) hieran verhindert sind, laufende Geschäfte zu führen. Die Vorstandschaft kann dem/der 1. Vorsitzenden und den Stellvertretern Weisungen erteilen, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierüber bereits Beschluß gefaßt hat.
Nach außen handelt in der Regel der/die 1. Vorsitzende allein. Die Stellvertreter(innen) sollen nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden oder auf dessen/deren ausdrückliche Anweisung Aufgaben des/der 1. Vorsitzenden wahrnehmen.
Die Korrespondenz des Vereines besorgt der/die Schriftführer(in), soweit diese Aufgabe vom/von der 1. Vorsitzenden nicht wahrgenommen wird.
13. Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung wirksam abgegebenen Stimmen erforderlich.
14. Auflösung des Vereines
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereines beschließen.