Verordnung über das Verbot des Mitbringens von alkoholischen Getränken aller Art auf die jeweiligen Kirchweihfestgelände im Markt Roßtal
Vom 25. Juni 2008
Stand: 3. Juni 2009
Der Markt Roßtal erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nrn. 2 und 3, Abs. 8 sowie Art. 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i. d. F. der Bek. vom 13. Dezember 1982 (GVBI. S. 1098), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Verordnung:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sämtliche Kirchweihen im Markt Roßtal.
(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die jeweiligen Festgelände, ergänzt um die jedermann zugängigen Flächen in einem Umgriff um das jeweilige Festgelände.
(3) Der zeitliche Geltungsbereich reicht vom jeweils ersten Veranstaltungstag, 0.00 Uhr, bis zu jeweils auf den letzten Veranstaltungstag folgenden Tag 12.00 Uhr.
(4) Die genauen Grenzen des jeweiligen Umgriffs ergeben sich aus den Karten 1:5.000. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Karten sind beim Markt Roßtal – Ordnungsamt – niedergelegt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Alkoholische Getränke
Den Festbesuchern ist es untersagt, auf das jeweilige Festgelände einschließlich eines Umgriffs gemäß § 1 Abs. 2 und 3 alkoholische Getränke aller Art mitzubringen oder alkoholische Getränke, die außerhalb des Festbetriebs erworben wurden, zu konsumieren.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3, Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen die Verordnung über das Mitbringen von alkoholischen Getränken verstößt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Roßtal, 25.06.2008
Markt Roßtal
Völkl
Erster Bürgermeister
