Vergaberichtlinien zum Roßtaler Baulandmodell
§ 1 Antragsberechtigte
Um ein Grundstück kann sich jede natürliche Person bewerben, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt bzw. die ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hat.§ 2 Ausschlußgründe
Vom Erwerb eines Grundstückes sind solche Personen ausgeschlossen, die ein mit Wohneigentum bebautes oder bebaubares Grundstück haben. Dagegen ist für den Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Eigentumswohnung der Erwerb eines Grundstücks möglich, wenn er sie dadurch frei macht. Diese Regelung gilt auch für ein Hausgrundstück der Ehefrau bzw. des Ehemannes, auch wenn sie bzw. er nicht Antragsteller ist.§ 3 Öffentliche Ankündigung, Eingabetermin
Die Möglichkeit der Vergabe von Grundstücken nach dem Baulandmodell wird im Amtsblatt des Marktes Roßtal mehrmals öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig wird ein Termin festgesetzt, bis zu dem Anträge beim Markt Roßtal eingegangen sein müssen. Später eingelaufene Anträge werden nur berücksichtigt, wenn die Zahl der Anträge geringer ist als die Zahl der zu vergebenden Grundstücke.§ 4 Vergabe
Die eingegangenen Anträge werden von der Verwaltung des Marktes Roßtal auf die Richtigkeit der Angaben überprüft. Über die Vergabe entscheidet der Erste Bürgermeister. Er legt jeweils eine Liste der berücksichtigten und der nicht berücksichtigten Bewerber mit Begründung der Entscheidung vor Bekanntgabe der Entscheidung dem Marktrat vor.§ 5 Vergabekriterien
Die Vergabe erfolgt nach folgendem Punktesystem:| 1. | Beziehung zu Roßtal | maximal 40 Punkte |
| 1.1 | Wohnsitz in Roßtal | 10 Punkte |
| 1.2 | Anzahl der Jahre des Wohnens in Roßtal (gezählt wird auch ein früherer Aufenthalt) |
1 Punkt je ganzes Jahr maximal 30 Punkte |
| 1.3 | verwandtschaftliche Beziehungen zu Kindern, Eltern, Großeltern | 3 Punkte je Person maximal 9 Punkte |
| 1.4 | Wohnung im Kirchsprengel Roßtal (nicht bei Anwendung von 1.1) | 5 Punkte |
| 1.5 | Wohnung im Landkreis Fürth (nicht bei Anwendung von 1.1 und 1.4) | 3 Punkte |
| 2. | Arbeiten in Roßtal | maximal 10 Punkte |
| 2.1 | Arbeitsplatz in Roßtal | 5 Punkte |
| 2.2 | Zahl der Arbeitsjahre in Roßtal (auch frühere Arbeitsjahre) | 1 Punkt je Jahr maximal 5 Punkte |
| 3. | Familie | |
| 3.1 | verheiratet Zur Förderung der Ehe und Familie werden die in den Vergabekriterien unter den Punkten 1 und 2 erreichten Punkte verdoppelt. Dies gilt jedoch nur für Familien. Diese Punkte werden den 5 Punkten hinzugerechnet. |
5 Punkte |
| 3.2 | Kinder im Alter bis 10 Jahre Kinder im Alter bis 15 Jahre Kinder im Alter bis 20 Jahre |
5 Punkte je Kind 3 Punkte je Kind 2 Punkte je Kind |
| 3.3 | Behinderung über 50 % | 5 Punkte einmalig (auch bei Kindern) |
| 4. | Einkommen | maximal 40 Punkte |
| 4.1 | Der Bewerber wird gefördert nach den Bestimmungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes | 40 Punkte |
| 4.2 | Das Einkommen übersteigt den Höchstsatz des Wohnungsbauförderungsgesetzes um 25 Prozent 50 Prozent 75 Prozent |
30 Punkte 20 Punkte 10 Punkte |
| 5. | Ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 4 Jahren in kirchlichen Einrichtungen, in Roßtaler Vereinen oder in sonstigen Bereichen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens | 5 Punkte |
In den Bereichen 1 bis 4 werden Punkte nur einmal vergeben, und zwar die jeweils von einem der Antragssteller erreichbare maximale Zahl, im Bereich 5 werden die Punkte je Person angerechnet.
§ 6 Nachweise
Die Punkte nach den Bereichen 1 bis 5 des § 5 dieser Richtlinien werden nur vergeben, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.§ 7 Ausschluß des Rechtsweges
Mit der Beteiligung am Auswahlverfahren erklären sich die Interessenten einverstanden, daß eine gerichtliche Nachprüfung des Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen ist.§ 8 Härtefälle
Berücksichtigungsanträge, die nicht von diesen Vergaberichtlinien erfaßt oder teilerfaßt werden können, weil sie hier nicht berücksichtigte Härten aufweisen, entscheiden die Gremien frei.§ 9 Auswahl
Die Auswahl der Grundstücke unter den Bewerbern wird nach der Anzahl der zu vergebenden Grundstücke entsprechend der Punktezahl vorgenommen.Die Zuteilung der einzelnen Grundstücke (Bauparzellen) erfolgt, soweit eine vorherige Besprechung nichts anderes ergibt, durch Los. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Bauverpflichtung
Der Käufer eines Baugrundstückes hat sich in der Kaufurkunde zu verpflichten, daß er innerhalb einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Beurkundung, spätestens aber ab Rechtskraft des Bebauungsplanes, das Grundstück mit einem Wohnhaus entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezugsfertig bebaut.Die Bezugsfertigkeit liegt dann vor, wenn das Gebäude einschließlich der Zugänge trotz ausstehender Restarbeiten oder Mängel ordnungsgemäß benutzbar ist.
Für Eigentumswohnungen gilt das Vorgenannte ebenso.
§ 11 Wohnverpflichtung
Der Käufer hat sich zu verpflichten, mindestens 50 % des zu erstellenden Wohnhauses mindestens fünf Jahre ab Bezugsfertigkeit selbst zu bewohnen.Die Bezugsverpflichtung wird auch erfüllt, wenn der Käufer mindestens 50 % der Wohnfläche in der vorstehend vereinbarten Frist Ehegatten oder Abkömmlingen zur Nutzung überläßt.
§ 12 Veräußerungsverbot - Wiederkaufsrecht
Der Käufer verpflichtet sich, während der Geltungsdauer der vorgenannten Verpflichtungen das Vertragsobjekt - gleich, ob es bebaut oder unbebaut ist und gleich, ob es selbst bezogen ist oder nicht - nicht an andere Personen als Ehegatten oder Abkömmlinge zu veräußern oder sonstwie die Verpflichtung zur Übereignung an einen Dritten einzugehen.
Der Käufer ist für den vorgenannten Zeitraum auch verpflichtet, kein Erbbaurecht am Vertragsobjekt zugunsten anderer Personen als Ehegatten oder Abkömmlinge zu bestellen. Bei einer Veräußerung an Ehegatten oder Abkömmlinge haben diese die Verpflichtungen zu übernehmen. Der Markt behält sich das Recht zum Wiederkauf des Grundstückes nach §§ 497 ff BGB vor. Er kann das Wiederkaufsrecht ausüben, wenn
- der Käufer die Bauverpflichtung oder die Verpflichtung zum Selbstbezug nicht einhält oder
- der Käufer gegen die Verpflichtungen aus § 12 verstößt.
Die Ausübung des Wiederkaufsrechts kann erfolgen
- zu 1. jederzeit,
- zu 2. binnen zwei Monaten, nachdem der Käufer dem Markt den Veräußerungs- oder Erbbaurechtsvertrag vorgelegt hat.
Der Wiederkaufspreis setzt sich zusammen aus
- der vereinbarten Gesamtgegenleistung
- den weiter bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts etwa die vom Käufer bezahlten Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen bzw. Vorausleistungen,
- dem Wert der Verwendungen auf das Grundstück, insbesondere für Gebäude soweit sie zur Zeit des Wiederkaufes einen Verkaufswert haben. Bei Unstimmigkeiten ist durch den Gutachterausschuß des Landratsamtes Fürth (§ 192 BauGB) der Wert der Verwendungen festzulegen. Der vom Ausschuß festgestellte Verkaufswert ist für die Beteiligten verbindlich.
Bodenwertsteigerungen bleiben bei der Errechnung des Wiederkaufspreises ausdrücklich unberücksichtigt. Eine Verzinsung der vom Käufer entrichteten Gesamtgegenleistung sowie sonstiger vom Käufer geleisteter Zahlungen (Baukosten usw.) ist ausgeschlossen. Das übrige und genauere regelt der Kaufvertrag.
§ 13 Beurkundung
Die Beurkundung wird vor einem Notar der Wahl des Marktes Roßtal vorgenommen. In dieser Beurkundung werden alle hier festgehaltenen Bedingungen usw. aufgenommen und die speziellen Bedingungen festgelegt.
Hierbei kann, soweit es dem Markt zuzumuten ist, eine Vertragsstrafe festgelegt werden.
§ 14 Verbindlichkeit
Die Verbindlichkeiten werden im Einzelvertrag geregelt.Beschluß des Marktgemeinderates vom 13. Juni 1994. Geändert mit Beschluß vom 04.05.1999.
Roßtal, den 04.05.1999
gez. Gaul
Erster Bürgermeister
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