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Markt Roßtal

Landkreis Fürth

Mittelfranken

Bayern

Deutschland
Markt Roßtal
Marktplatz 1

90574 Roßtal
Deutschland

Verordnung des Marktes Roßtal zum Schutz des Baumbestandes im inneren Bereich des Ortsteiles Roßtal (Baumschutzverordnung)

Stand 11. Oktober 2001

Der Markt Roßtal erläßt aufgrund der Art. 12 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Ziff. 5. des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1932 (GVBl S. 874), geändert durch Gesetz vom 06.12.83 (GVBl S. 1043) mit Genehmigung des Landratsamtes Fürth als Untere Naturschutzbehörde vom 04.03.1986 Nr. 35-174/02-Ng/Sc folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Schutzzweck, Schutzgebiet

(1) Im inneren Bereich des Ortsteiles Roßtal, der in der anliegenden Karte gekennzeichnet ist, sind Einzelbäume, Baumgruppen, Baumzeilen und Alleen auf den Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unter Schutz gestellt.

(2) Der geschützte Baumbestand ist im Interesse des Orts- und Straßenbildes sowie der Klimabegünstigung zu erhalten und zu pflegen.

(3) Die Grenzen der Baumschutzverordnung sind in Karten M = 1:5.000 eingetragen, die beim Markt Roßtal - Bauamt - und beim Landratsamt Fürth - Untere Naturschutzbehörde - niedergelegt sind und auf die Bezug genommen wird. Die Karten werden dort archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich. Die Karte M = 1 : ca. 15.000 (Anlage) dient zur Orientierung über den Grenzverlauf der Baumschutzverordnung.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Geschützt sind im besonderen Bäume ab 60 cm Stammumfang (1 m über dem Erdboden gemessen).

(2) Ausgenommen sind

  1. Obstbäume, außer Walnuß,
  2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, die geschützten Baumbestände und Einzelbäume oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu entfernen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtiqen. Notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen fallen nicht unter das Verbot. Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist das Bauamt des Marktes Roßtal oder die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

(2) Von dem Verbot bleiben unberührt die Instandsetzung, Erhaltung und Erneuerung von bestehenden Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen.

§ 4 Befreiung, Verfahren

(1) Der Markt Roßtal kann gemäß Art. 49 Bayer. Naturschutzgesetz Befreiung von dem Verbot nach § 3 erteilen, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne dieser Verordnung vereinbar ist. Eine Härte in diesem Sinne kann insbesondere dann vorliegen, wenn

  1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen unmöglich ist, oder
  2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird oder
  3. eine bereits ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes in unzumutbarer Weise behindert wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Bäume besteht. Das öffentliche Interesse liegt vor bei Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder Bedeutung für das Ortsbild.

(2) Dem Antrag auf Befreiung ist eine Begründung sowie ein Lageplan beizufügen, aus dem die vorhandenen Bäume ersichtlich sind.

(3) Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird über den Antrag auf Befreiung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entschieden.

(4) Die Befreiung kann unter der Auflage erteilt werden, daß Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zweckgebundene Ausgleichszahlungen an den Markt zu entrichten sind. Die Ausgleichszahlungen werden vom Markt Roßtal für die Neuanpflanzung von Bäumen im Ortsgebiet verwendet.

§ 5 Ausgleichszahlungen, Ersatzpflanzungen

(1) Grundstückseigentümer, sonstige dinglich berechtigte Mieter oder Pächter, die unter Verstoß gegen diese Verordnung Bäume fällen oder schädigen oder diese Handlungen dulden, haben eine zweckgebundene Ausgleichszahlung an den Markt zu entrichten. Sie können verpflichtet werden, auf dem Grundstück Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Deren Wert wird auf die Ausgleichszahlung angerechnet.

(2) Daneben wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 6 Bemessungsgrundsätze

Die Ausgleichszahlungen sind nach dem Wert der verursachten Bestandsminderung zu bemessen. Dabei sind die im Anhang aufgestellten Bemessungsgrundsätze anzuwenden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Roßtal in Kraft.

Roßtal, 11. März 1986
MARKT ROSSTAL
Schubert
Erster Bürgermeister

Grafik

Vorstehende Verordnung wurde im Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 6 vom 15.03.1986 bekannntgemacht. Sie ist somit am 16.03.1986 in Kraft getreten.

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