Markt Roßtal

Landkreis Fürth

Mittelfranken

Bayern

Deutschland
Markt Roßtal
Marktplatz 1

90574 Roßtal
Deutschland

Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS)
vom 27.10.2005

Der Markt Roßtal erlässt aufgrund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26.07.2004 (GVBl S. 272) folgende Satzung:

ERSTER TEIL
Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO)

  1. Unionsbürger sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
  4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

§ 2 Unterschriftenlisten

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

(4) Die Gemeinde hält unverbindliche Musterlisten bereit.

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

(6) Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

§ 3 Eintragungen

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

  1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind
  2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
  3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids kann bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten Personen des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

§ 5 Prüfung

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWO entsprechend. Antragsberechtigte ausländische Unionsbürger werden von Amts wegen aufgenommen. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat die Gemeinde jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

§ 6 Datenschutz

(1) Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 7 Entscheidung für die Zulässigkeit

(1) Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Gemeinderats zu erläutern.

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne des anderen Teils von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

  1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist,
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind,
  3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist oder
  4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

(5) Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6) Erklärt der Gemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

(1) Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.

§ 9 Beanstandung

Hält der erste Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

ABSCHNITT 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsleiter

(1) Der erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

(2) Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Gemeinderat eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

§ 11 Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 12 Abstimmungsvorstände

(1) Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern kann die Gemeinde bewegliche Abstimmungsvorstände einrichten.

(2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten bestellt.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 10, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 GLKrWO entsprechend.

§ 13 Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wer die Übernahme ohne wichtigen Grund ablehnt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 3 GO).

(3) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung legt der Abstimmungsleiter im Einzelfall fest.

ABSCHNITT 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

(1) Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 16 Abs. 1 und 2 sowie §§ 57 bis 60 GLKrWO entsprechend.

§ 15 Abstimmungstag

(1) Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 8 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs.1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs.2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält

  1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en)
  2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

  1. dass bei der Gemeinde bis zum 16.Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann,
  2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können,
  3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist,
  4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
  5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann,
  6. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(4) Die Bekanntmachung ist am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang der Abstimmungsgebäude anzubringen.

ABSCHNITT 3
Stimmrecht

§ 17 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist,
  2. durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche Stimmabgabe am Tag des Bürgerentscheids nicht möglich ist.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

(1) Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 17 GLKrWO mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ausländische Unionsbürger von Amts wegen einzutragen sind und keine öffentliche Auslegung des Bürgerverzeichnisses erfolgt.

(2) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 18 GLKrWO entsprechend.

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

(4) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird die stimmberechtigte Person von der Berichtigung des Bürgerverzeichnisses unterrichtet.

(5) Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 23 und 24 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

(1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die § 25 bis § 31 GLKrWO mit Ausnahme der § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“ einzutragen.

(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

§ 21 Unterrichtung der Stimmberechtigten

(1) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

(2) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Gemeinderat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen werden.

(3) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Gemeinderat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

ABSCHNITT 4
Stimmabgabe

§ 22 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Gemeinderat.

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

(4) Beschließt der Gemeinderat eine Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum

(1) Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid – eine Stimme.

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 58 bis 60 GLKrWO entsprechend.

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 70 GLKrWO mit Ausnahme der § 63 Abs. 4 Satz 2, § 66 Satz 2, § 67 Abs. 2 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbrief

  1. den Abstimmungsschein und
  2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

zu übergeben oder zu übersenden. Wird der Abstimmungsbrief übersandt, ist er ausreichend freizumachen. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. Nicht oder nicht ausreichend freigemachte Abstimmungsbriefe werden von der Gemeinde nicht angenommen.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 72 bis 76 GLKrWO mit Ausnahme der §§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 74 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsschein die Zahl der Abstimmenden. § 83 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 77 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

  1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt),
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
  3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. durchgestrichen oder durchgerissen ist,
  3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
  4. ein besonderes Merkmal aufweist,
  5. Zusätze oder Vorbehalte enthält oder
  6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 91 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

ABSCHNITT 6
Schlussbestimmungen

§ 30 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 15 GLKrWO entsprechend.

§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 101 Abs. 1 und 2 und § 102 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 32 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 25.10.2005 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.

Roßtal, 27.10.2005
Markt Roßtal

G a u l
Erster Bürgermeister

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