Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung
des Marktes Roßtal
(Bestattungs- und FriedhofsgebührenS - BFGebS)
Vom 4. Januar 2002
Stand 16. Dezember 2008
Der Markt Roßtal erläßt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Sachliche Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld II. Grabrechtsgebühren § 4 Allgemeines § 5 Reihengräber § 6 Wahlgräber § 7 Urnengräber III. Bestattungsgebühren § 8 Leichenhausgebühren IV. Sonstige Gebühren § 9 Verwaltungsgebühren V. Schlussbestimmungen § 10 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sachliche Gebührenpflicht
Der Markt Roßtal erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen i. S. d. § 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) nach dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
- wer die Leistungen der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen beantragt hat,
- wer nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Bestattung zu sorgen hat oder
- wer sich dem Markt Roßtal gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Zur Zahlung der Grabrechtsgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird.
(2) Die Fälligkeit der Gebührenschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
II. Grabrechtsgebühren
§ 4 Allgemeines
(1) Die in §§ 5 ff aufgeführten Gebühren sind erstmals auf die Dauer der Ruhezeit im voraus zu entrichten.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 3 BFS (Verzicht auf das Grabnutzungsrecht) wird die anteilige Gebühr für Grabrechte, die nach Ablauf der Ruhefrist weiter bestehen, für die vollen Jahre auf Antrag zurückgezahlt.
(3) Für bereits bestehende Nutzungsrechte gilt bis deren Ablauf die bisherige Gebührenregelung weiter.
§ 5 Reihengräber
Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beträgt für ein Reihengrab 120 €.
§ 6 Wahlgräber
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beim erstmaligen Erwerb für 15 Jahre (Ruhezeit) für ein Wahlgrab beträgt 225 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind pro angefangenem Jahr 15 € zu entrichten.
(3) Wird das Grabnutzungsrecht für mehrere Wahlgräber (§ 22 Abs. 2 BFS) erworben, so ist hierfür das entsprechende Mehrfache der Jahresgebühr pro Jahr zu entrichten.
§ 7 Urnengräber
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beim erstmaligen Erwerb an einer Urnengrabstätte oder einer Urnennische in einer Urnenwand beträgt entsprechend für den in § 17 BFS bestimmten Zeitraum 100 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind pro Jahr 6,50 € zu entrichten.
(3) Die Grabgebühr im Urnensammelgrab auf dem Friedhof Großweismannsdorf beträgt bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 100 €.
III. Bestattungsgebühren
§ 8 Leichenhausgebühren
(1) Für die Benützung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Benützung des Leichenhauses: 50 €
- Urnenaufbahrung von mehr als 2 Wochen Dauer bis zur Beisetzung 25 €
(2) Bestattungsleistungen, die von einem gewerblichen Bestattungsunternehmen erbracht werden, sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht enthalten.
IV. Sonstige Gebühren
§ 9 Verwaltungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben für
- die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere berechtigte Person 15 €
- die Erteilung einer Graburkunde 7 €
- das Ausstellen eines Berechtigungsscheines zur Gewerbeausübung 200 €
- die Genehmigung von Grabmälern und Einfassungen 2 % des Kaufpreises mindestens 10 €
- die Genehmigung der Anbringung von einer Schrift an Grabplatten der Urnenwand 2 % des Herstellungspreises mindestens 10 €.
- die Befreiung vom Benutzungszwang (§ 32 Abs. 3 BFS) 50 €
- die Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 BFS 50 €
- die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 BFS 150 €
VI. Schlussbestimmungen
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Die Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Roßtal tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofsatzung des Marktes Roßtal 1980 vom 14.01.1980 (Amtsblatt S. 54), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.1991 (Amtsblatt S. 392) außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 18. Dezember 2001 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
