Bestattungs- und Friedhofssatzung des Marktes Roßtal
(Bestattungs- und FriedhofsS - BFS)
Vom 4. Januar 2002
Stand 16. Dezember 2008
Der Markt Roßtal erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796); BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
Der Markt Roßtal unterhält zum Zweck einer würdigen Totenbestattung als öffentliche Einrichtungen den gemeindlichen Friedhof Großweismannsdorf und den gemeindlichen Friedhof Buchschwabach sowie das Leichenhaus in Großweismannsdorf.
§ 2 Widmung
Die gemeindlichen Friedhöfe sollen der Bestattung aller Personen dienen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Marktes Roßtal waren, oder denen ein Grabnutzungsrecht in den gemeindlichen Friedhöfen zusteht.
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Im Rahmen dieser Satzung haben die Hinterbliebenen das Recht, verstorbene Angehörige in den gemeindlichen Friedhöfen bestatten zu lassen.
(2) Grabnutzungsberechtigte haben das Recht, verstorbene Angehörige in ihrer Grabstätte beisetzen zu lassen.
(3) Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, wird auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen und tot Aufgefundenen gestattet.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung durch den Markt Roßtal. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet.
(2) Der Besuch der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist nur während der Öffnungszeiten zulässig.
(3) Der Markt Roßtal kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus wichtigem Grunde (z. B. Sturmschäden, Exhumierungen) vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.Den Weisungen der vom Markt Roßtal beauftragten Personen haben die Besucher Folge zu leisten.
(2) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten;
- Druckschriften zu verteilen oder Plakate anzubringen;
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
- die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten zu betreten;
- Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf, zwischen oder hinter den Gräbern aufzustellen;
- Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen;
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, Fahrrad zu fahren oder zu betteln;
- offenes Kerzenlicht ungesichert brennen zu lassen;
- die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen sowie zusätzliche Pflanzungen außerhalb der Grabstätten vorzunehmen, oder um die Gräber zu pflastern, oder Platten zu legen;
- die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen aller Art, ausgenommen spezielle Versehrtenfahrzeuge und Kinderwagen, zu befahren oder Fahrzeuge mitzuführen. Fahrräder zu schieben ist erlaubt.Fahrzeuge des gemeindlichen Bauhofes und von Gewerbetreibenden, die zugelassene gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen verrichten, sind vom Verbot des Absatzes 2 Nr. 11 ausgenommen.Der Markt Roßtal kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Wesen eines Friedhofes vereinbar sind.
§ 6 Gebot der Abfalltrennung
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den vom Markt Roßtal getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.
(2) Abraummaterial der auf den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe u. a., wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen oder Grabmale, ist von diesen aus den Friedhöfen zu entfernen.
III. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
§ 7 Zulassung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und andere Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbsmäßige Tätigkeit auf den Friedhöfen, entsprechend dem jeweiligen Berufsbild, der Zulassung durch den Markt Roßtal.
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.Zugelassen wird nur, wer in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. Darüber ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Anmahnung gegen die Bestattungs- und Friedhofssatzung oder Anordnungen des Marktes Roßtal verstoßen wird.
§ 8 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgeführt werden.
(2) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(3) Bei der Durchführung der Arbeiten ist die Würde der Friedhöfe zu wahren. Insbesondere sind die Arbeiten während stattfindender Beisetzungsfeierlichkeiten zu unterbrechen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. § 6 ist zu beachten.
(4) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von den Beauftragten des Marktes Roßtal von den Friedhöfen verwiesen werden.
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Begriffsbestimmung; Anzeige
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in einer Urnenwand. Für Bestattungen von Leichen und Leichenteilen auf dem Friedhof Buchschwabach ist ein Grabhüllensystem zu verwenden. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verschlossen ist.
(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen im Leichenhaus des Friedhofes Großweismannsdorf ist von den Hinterbliebenen oder von deren Beauftragten unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Das Grabnutzungsrecht soll spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt Roßtal erworben werden.
§ 10 Bestattung
Die vom Markt Roßtal bestellten Bestattungsunternehmer setzen in Absprache mit den Hinterbliebenen den Termin der Bestattung oder der Überführungsfeier auf den gemeindlichen Friedhöfen fest und teilen den Termin der Friedhofsverwaltung unverzüglich mit. Der Markt Roßtal behält sich das Recht vor, den Termin in Einzelfällen aus wichtigem Grund zu verschieben. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 11 Bestattungspersonal
(1) Der Transport von Leichen innerhalb der Friedhöfe, die Aufbahrung von Leichen, der Grabaushub und die Mitwirkung bei der Beerdigung sind von den durch den Markt Roßtal bestellten Bestattungsunternehmen oder durch den bestellten Totengräber auszuführen. In besonderen Fällen kann der Markt Roßtal hiervon eine Befreiung erteilen.
(2) Eine Leichenbeförderung vom Leichenhaus Großweismannsdorf nach auswärts oder von auswärts ins Leichenhaus kann auch von Bestattungsunternehmen, die nicht vom Markt Roßtal bestellt sind, durchgeführt werden.
V. Grabnutzungsrechte
§ 12 Personenkreis und Zeitdauer
(1) Grabnutzungsrechte können von berechtigten natürlichen Personen erworben werden.Bei dem Vorliegen besonderer Umstände können ausnahmsweise Grabnutzungsrechte auch an juristische Personen vergeben werden.Über den Erwerb von Grabnutzungsrechten wird eine Urkunde ausgestellt
(2) Die Grabnutzungsberechtigten haben das Recht, in den Grabstätten (§ 20) bestattet zu werden und Mitglieder ihrer Familien darin bestatten zu lassen. Zur Familie in diesem Sinne zählen:
- Ehegatten,
- leibliche und Adoptivkinder,
- Eltern und
- unverheiratete Geschwister.
Die Beisetzung anderer als der genannten Personen kann vom Markt Roßtal zugelassen werden wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(3) Das Benutzungsrecht wird erstmals auf die Dauer von fünfzehn Jahren erworben. Vor Ablauf dieser Zeit kann es gegen erneute Entrichtung der entsprechenden Grabgebühren, – auch mehrmals – um weitere fünf oder zehn Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Bei einer (neuerlichen) Beisetzung ist das laufende Nutzungsrecht entsprechend der neuen Ruhefrist (§ 17) zu verlängern.
§ 13 Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden
(1) Die Übertragung des laufenden Nutzungsrechts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist dem Markt Roßtal gegenüber wirksam, wenn
- die Friedhofsverwaltung dies genehmigt und den neuen Berechtigten auf Antrag des bisherigen gegen Entrichtung der Umschreibegebühr in die Grabkartei eingetragen hat und
- der Erwerber zum Personenkreis gem. Abs. 2 gehört.
(2) Als Erwerber gem. Abs. 1 kommen in Frage
- Ehegatten,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister,
- Ehegatten der unter Ziff. 2 genannten Personen.
(3) Die Umschreibung kann mit Auflagen bezüglich der Grabausgestaltung und der Grabpflege verbunden werden.
(4) Der neue Grabnutzungsberechtigte erhält über die Umschreibung eine Urkunde.
§ 14 Übertragung des Nutzungsrechtes beim Tod des Berechtigten
(1) Das Nutzungsrecht geht bei Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw. auf die in einer letztwilligen Verfügung genannten Person über. Der Rechtsnachfolger kann das Nutzungsrecht nur ausüben, wenn eine Umschreibung bei der Friedhofsverwaltung erfolgt ist.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so ist von dieser Gemeinschaft ein künftiger Nutzungsberechtigter zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nicht einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibegebühr als Nutzungsberechtigten in die Grabkartei ein. Er soll in der Regel seinen Wohnort in Roßtal haben. Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z. B. Grabbrief, Testament, Erbschein) zu belegen.
(3) Der neue Grabnutzungsberechtigte erhält über die Umschreibung eine Urkunde.
§ 15 Erlöschen des Grabrechtes
(1) Das Grabrecht erlischt
- nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer,
- durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten,
- bei Entzug des Grabrechts (§ 16) oder
- bei Auflassung eines Friedhofes oder eines Friedhofteiles.
(2) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes hat der vormals Grabnutzungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter das Grabmal, die Grabeinfassung, die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb einer Frist (§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB) von zwei Monaten zu entfernen.Werden das Grabmal, die Grabeinfassung, die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung nicht innerhalb dieser Frist entfernt, geht das Eigentum daran entschädigungslos auf den Markt Roßtal über. Die Kosten für die vom Markt Roßtal nach Ablauf der Frist veranlasste Grabräumung und Beseitigung hat der vormalige Grabnutzungsberechtigte zu tragen.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnennische ist die Friedhofsverwaltung befugt, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an anderer Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Ort und Art dieser Beisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht geführt.
(4) Verzichtet der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhefrist auf weiter bestehende Grabrechte, wird ihm die anteilige Gebühr für die vollen Jahre, für die das Grabrecht noch begründet ist, zurückgezahlt.
§ 16 Entzug des Grabrechtes
(1) Das Grabrecht kann im öffentlichen Interesse, soweit dies wichtige Gründe erforderlich machen, entzogen werden. Den Berechtigten ist in diesem Falle entweder der auf die restliche Laufzeit entfallene Teil der Grabgebühr zu ersetzen oder ein gleichwertiges Grab für diese Zeit zu überlassen. Die Kosten der notwendigen Umbettung, der Umsetzung des Grabmales und der gärtnerischen Neuanlage entsprechend der Anlage des früheren Grabes, trägt der Markt Roßtal.
(2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und Instandhaltung trotz schriftlicher Anmahnung nicht in dem erforderlichen Umfang erfolgt. Sofern der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist, wird die Anmahnung öffentlich zugestellt.
(3) § 15 Abs. 2 gilt bei dem Entzug des Grabrechtes entsprechend.
§ 17 Ruhefristen
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 15 Jahre.
(2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
§ 18 Exhumierung und Umbettung
(1) Für die Umbettungen von Toten und von Aschenresten ist die vorherige Genehmigung des Marktes Roßtal notwendig. Die Genehmigung wird auf Antrag der Angehörigen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten ist erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Alle Umbettungen werden von Bestattern oder Totengräbern, die vom Markt Roßtal bestellt sind, durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Ausgrabungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(3) Die Kosten sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung oder Exhumierung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
VI. Grabstätten
§ 19 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Marktes Roßtal. An ihnen können berechtigte Personen nur Rechte nach dieser Satzung erwerben (§ 12).
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) des Marktes Roßtal. Darin sind innerhalb der Grabfelder (Sektionen) die einzelnen Gräber nach Reihen- und Grabnummern bezeichnet. Der Markt Roßtal führt hierzu eine elektronische Grabkartei und die weiteren erforderlichen Aufzeichnungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte hinsichtlich Art und Lage auf dem Friedhof besteht nicht.
§ 20 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterteilt in:
- Reihengräber (Einzelgrabstätten, § 21)
- Wahlgräber (Familiengräber, § 22)
- Urnengräber (§ 23)
- Urnengräber in einer Urnenwand (§ 23 a)
§ 21 Reihengräber
(1) Reihengräber dienen für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach und erst im Todesfalle grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 17) des zu Bestattenden vergeben.
(2) In einem belegten Reihengrab darf weder eine weitere Leiche, noch eine Urne beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte neu belegt.
(3) Reihengräber haben grundsätzlich folgende Maße:
| 1. | Friedhof Großweismannsdorf (Erweiterung) | Länge: 2,20 m | Breite: 1,10 m |
| 2. | Friedhof Buchschwabach | Länge: 1,60 m | Breite: 0,90 m |
Sie werden auf eine Tiefe von 1,50 m ausgeschachtet. Die Tiefe wird von der Sohle des Grabes bis zur Erdoberfläche gemessen.
§ 22 Wahlgräber
(1) Wahlgräber werden für Erdbestattungen vergeben. Die Lage der Grabstätten auf den Friedhöfen wird im verfügbaren Rahmen einvernehmlich mit dem Erwerber des Grabnutzungsrechtes bestimmt. § 19 Abs. 2 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wahlgräber können aus bis zu maximal drei zusammenhängenden Grabstätten bestehen (Einfach-, Doppel- und Dreifachgräber). In einem Wahlgrab mit einer Tiefe von 2,40 m, in dem eine Leiche in 2,40 m Tiefe bestattet ist, dürfen während der Ruhezeit noch eine weitere Leiche in einer Tiefe von 1,50 m sowie die Leiche eines Kleinkindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden.
(3) Wahlgräber haben grundsätzlich folgende Maße:
| 1. | Friedhof Großweismannsdorf (Erweiterung) | Länge: 2,20 m | Breite: 1,10 m |
| 2. | Friedhof Buchschwabach | Länge: 1,60 m | Breite: 0,90 m |
Sie werden auf eine Tiefe von 2,40 m ausgeschachtet. Die Tiefe wird von der Sohle des Grabes bis zur Erdoberfläche gemessen.
§ 23 Urnengräber
(1) In den Urnengräbern werden nur Urnen beigesetzt. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.
(2) Urnengräber haben grundsätzlich folgende Ausmaße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Sie werden auf eine Tiefe von 1,00 m ausgeschachtet. Die Tiefe wird von der Sohle des Grabes bis zur Erdoberfläche gemessen.
(3) Eine Beisetzung im Urnensammelgrab auf dem Friedhof Großweismannsdorf ist nur in Fällen, in denen der Träger der Sozialhilfe die Bestattungskosten übernimmt, möglich.
§ 23a Urnengräber in einer Urnenwand
Urnengrabstätten in einer Urnenwand sind Urnennischen, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden dürfen.
§ 24 Pflege und Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und in die Umgebung einzufügen, dass die Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen, als auch in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Das festgelegte Grabmaß ist bei der Bepflanzung und Gestaltung einzuhalten.
(2) Die Gräber sind von den Grabnutzungsberechtigten oder den von ihnen beauftragten Personen spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach Verleihung des Nutzungsrechtes entsprechend der Vorschriften dieser Satzung zu bepflanzen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab während der gesamten Laufzeit des Nutzungsrechts in einem würdigen Zustand zu erhalten.
(3) Die Grabplatten der Urnenwand sind einheitlich zu beschriften. Die Schrift muss aus Bronze gegossen sein und aus aufgesetzten Buchstaben und Ziffern bestehen. Das Abstellen von Topfpflanzen und bepflanzten Schalen vor der Urnenwand ist unzulässig. Schnittblumen und Gebinde dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik ist zu entfernen. Das Anbringen von Aufklebern, Blumenväschen etc. an der Urnenwand ist verboten.
(4) Bei der Anlage und Bepflanzung dürfen die Umgebung des Grabes nicht verändert, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten nicht entfernt und um das Grab weder gepflastert, noch gesplittet werden. Beschädigte Rasenflächen und Rasenwege sind wieder herzustellen.
(5) Soweit der Zustand der Grabstätte nicht den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung entspricht, findet § 35 Anwendung. Für den Fall, dass die Kosten der Ersatzvornahme in einer angemessenen Frist nicht ersetzt werden, erlischt das bestehende Nutzungsrecht ohne Entschädigungsanspruch mit Ablauf der Frist. Der Markt Roßtal ist in diesem Fall befugt, das Grab einzuebnen, ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.
§ 25 Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung der Gräber ist bevorzugt flächig zu halten, wobei bodendeckende, niedrige und immergrüne widerstandsfähige Pflanzen überwiegen sollen.
(2) Bäume und Sträucher (Gehölze) dürfen nur dann gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten wird. Eine Einfassung von Grabstätten mit Gehölzen ist nicht zulässig.
(3) Gehölze, die nicht entsprechend der Bestimmungen des Absatzes 2 oder entgegen den Einzelanweisungen der Friedhofsverwaltung gepflanzt sind und trotz Aufforderung von den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten nicht entfernt oder entsprechend beschnitten werden, kann die Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigen.
VII. Grabmäler
§ 26 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und jede wesentliche Änderung und Erneuerung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist schriftlich beim Markt Roßtal zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- Angaben zum Werkstoff, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole und
- Angaben zum Entgelt (einschl. MwSt), das der Auftraggeber an den Hersteller des Grabmals inklusive aller hierzu notwendigen Arbeiten zu entrichten hat.Die Friedhofsverwaltung kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den zulässigen Ausmaßen nicht entspricht.
(4) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und der Abnahme des Grabmals vor der Aufstellung abhängig gemacht werden.
(5) Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmälern sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, wie sie insbesondere in den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils aktuellen Fassung niedergelegt sind. Die Grabmäler sind auf die 0,30 m breiten in den Grabfeldern eingebrachten Streifenfundamente zu setzen.
(6) Grabplatten (sog. Abdeckplatten) werden auf dem Friedhof Buchschwabach grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 27 Ausmaße der Grabmäler und der Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| 1. | Reihengräber | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m | |
| 2. | Wahlgräber | |||
| a) | einfachbreite | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m | |
| b) | zweifachbreite | Höhe 1,20 m | Breite 0,90 m | |
| c) | dreifachbreite | Höhe 1,20 m | Breite 1,60 m | |
| 3. | Urnengräber | liegend | 0,50 m x 0,50 m | |
Die Tiefe (Stärke) der Grabmäler darf 0,18 m nicht unterschreiten.
(2) Grabeinfassungen sind auf dem Friedhof Großweismannsdorf obligatorisch und auf dem Friedhof Buchschwabach fakultativ für nachfolgend bezeichnete Gräber vorgesehen. Sie dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße bei einer sichtbaren Breite von 0,10 m (gemessen von Aussenkante zu Aussenkante der Einfassung) nicht überschreiten:
| 1. | Friedhof Großweismannsdorf (Erweiterung) | ||
| 1.1 | Reihengräber | Länge 1,80 m | Breite 1,10 m |
| 1.2 | Wahlgräber | ||
| a) einfachbreite | Länge 2,20 m | Breite 1,10 m | |
| b) zweifachbreite | Länge 2,20 m | Breite 2,60 m | |
| c) dreifachbreite | Länge 2,20 m | Breite 4,10 m | |
| 1.3 | Urnengräber | Länge 1,25 m | Breite 1,25 m |
| 2. | Friedhof Buchschwabach | ||
| 2.1 | Reihengräber | Länge 1,60 m | Breite 1,10 m |
| 2.2 | Wahlgräber | ||
| a) einfachbreite | Länge 1,60 m | Breite 0,90 m | |
| b) zweifachbreite | Länge 1,60 m | Breite 2,10 m | |
| c) dreifachbreite | Länge 1,60 m | Breite 3,30 m | |
| 1.3 | Urnengräber | Länge 1,25 m | Breite 1,25 m |
Die Einfassung von Grabstätten auf dem Friedhof Buchschwabach sollen aus dem Werkstoff Granit, Farbe grau, bruchrauh und nicht poliert, gefertigt werden. Die Grabeinfassungen sind flächenbündig mit den angrenzenden Rasenflächen anzulegen.
(3) Ausnahmen von den maximalen Ausmaßen können vom Markt Roßtal zugelassen werden, wenn dies aus gestalterischen Gründen erforderlich erscheint und mit der näheren Umgebung der Grabstätte im besonderen, und dem Gesamtbild der Friedhöfe im allgemeinen vereinbar ist.
§ 28 Grabmalgestaltung
(1) Grabmäler sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Größe und Form in die Umgebung der Grabstätte einfügen und die Würde und Eigenart des Friedhofes wahren. Als Werkstoffe sind regionale Natursteinmaterialien wie Granit, Sandstein und Muschelkalk zu bevorzugen. Bei der handwerklichen Bearbeitung der Materialien soll auf Politur und Feinschliff verzichtet werden. Die Grabmale sind aus einem Stück ohne Sockel herzustellen. Der Markt Roßtal ist darüber hinaus berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Als Werkstoffe sind auf dem Friedhof Buchschwabach regionale Natursteinmateralien wie Granit, Sandstein und Muschelkalk zu bevorzugen. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefaßt sein.
(3) Firmenbezeichnungen können seitlich am Grabmal in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 29 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verantwortung hierfür obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen (§ 26), dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch eine jährlich wiederkehrende Überprüfung (Rüttelprobe) jeweils nach Ende der Frostperiode überwacht.Die Überprüfung wird entsprechend der Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ (UVV 4.7) durchgeführt.
(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der gefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage soweit erforderlich entfernen (§ 35).
§ 30 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
VIII. Leichenhaus auf dem Friedhof Großweismannsdorf
§ 31 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird hierüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Die Aufbewahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat, oder
- der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gestorben ist, oder einer solchen Krankheit verdächtig (Infektionsleichen) war oder
- der Arzt des Gesundheitsamtes die geschlossene Aufbahrung aus sonstigen, gesundheitlichen Gründen angeordnet hat.
(4) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Einverständnis der Hinterbliebenen und des Marktes Roßtal angefertigt werden.
§ 32 Benutzungszwang
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen, die auf dem Friedhof Großweismannsdorf bestattet oder an einen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführt werden, sind nach der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in das Leichenhaus zu bringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen vom Benutzungszwang können gestattet werden, wenn
- der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus) eingetreten ist und dort ein geeigneter und zugelassener Raum für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist oder
- die Leiche aufgrund der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
IX. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes Großweismannsdorf
§ 33 Grabnutzungsrechte aufgrund geleisteter Hand- und Spanndienste
(1) Diejenigen Familien, die bei der Errichtung des alten Teiles des Friedhofes und des Leichenhauses Leistungen erbracht haben, besitzen ein Grabnutzungsrecht, das spätestens mit Ablauf des 31.12.2017 endet. Die Begründung eines neuen Rechtes an den Grabstätten bleibt von dieser Regelung unberührt.Die berechtigten Familien sind namentlich in einem von der früheren Gemeinde Großweismannsdorf geführten Kassenbuch der Jahre 1927 und 1928 aufgeführt. Eine entsprechende Liste ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Zur Familie im Sinne des Abs. 1 sind auch die Nachkommen der in der Anlage 1 aufgeführten Familien zu zählen, sofern sie im Wege der Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung Eigentümer eines der aufgeführten Anwesen geworden sind.
§ 34 Vorhandene Grüfte
Vorhandene Grüfte bleiben in ihrer gegenwärtigen Größe bestehen. Eine Neuerrichtung von Grüften oder eine Bereitstellung von Flächen hierfür ist ausgeschlossen.
X. Schlussbestimmungen
§ 35 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von dem Markt Roßtal beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist, bei Gefahr im Verzuge oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
§ 36 Haftung
(1) Dem Markt Roßtal obliegen keine ständigen Überwachungspflichten auf den Friedhöfen. Aufgaben, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben, bleiben unberührt.
(2) Der Markt Roßtal haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere verursacht werden. Im übrigen haftet der Markt Roßtal nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Beauftragten.
(3) Dritte haften nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden:
- wer sich entgegen § 5 Abs. 1 in den Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält, insbesondere wer unnötigen Lärm erzeugt;
- wer gegen die Verbote des § 5 Abs. 2 in den Friedhöfen verstößt, insbesondere mit Kraftfahrzeugen fährt, Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Abfall oder Abraum ablagert oder der Tiere mitbringt;
- wer das Gebot der Abfalltrennung nach § 6 nicht beachtet;
- wer entgegen § 26 Abs. 1 ein Grabmal ohne schriftliche Erlaubnis errichtet oder verändert oder dabei von der Erlaubnis abweicht;
- wer als Verantwortlicher für die Unterhaltung eines Grabmals oder einer baulichen Anlage entgegen § 29 Abs. 1 solche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder einer vollziehbaren Aufforderung nach § 29 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
§ 39 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofsatzung des Marktes Roßtal (BFS) 1980 vom 29.03.1980 (Amtsblatt S. 54), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.1991 (Amtsblatt S. 392) mit Ausnahme des § 5 (Größe der Gräber) und § 16 (Größe der Grabmäler), dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt, die unbeachtlich der in dieser Satzung getroffenen Regelungen für den Friedhof Großweismannsdorf (alter Teil) für bestehende Grabstätten weiterhin Gültigkeit behalten, außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 18. Dezember 2001 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
