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Letzte Änderung: 2001-06-28

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
des Marktes Roßtal

Vom 13.12.2000
Stand 31.05.2001

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt der Markt Roßtal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Ortsteile Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Defersdorf, Groß- und Kleinweismannsdorf, Neuses, Oedenreuth, Raitersaich, Roßtal, Stöckach und Weitersdorf einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
  2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
  3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

  1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
  2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
  3. § 2 Nr. 3 mit Abschluß der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche berechnet.

(2) Die zulässige Geschoßfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschoßflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) festgelegt, so errechnet sich die Geschoßfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist auf Grund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist diese maßgebend.

(3) Die zulässige Geschoßfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschoßfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Die zulässige Geschoßfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete im Markt festgesetzten Nutzungsziffer, wenn

  1. in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
  2. sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschoßfläche nicht hinreichend sicher entnehmen läßt, oder
  3. in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
  4. ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschoßfläche aus der durchschnittlichen Geschoßflächenzahl, die nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.

(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(7) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche der genehmigten Bebauung. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Geschoßfläche der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse sind nur mitzurechnen, wenn sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.

(8) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 7), wenn sich die zulässige Geschoßfläche i. S. von Absatz 7 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 7 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(9) Ist bei Grundstücken, für die nach dem

geltenden Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, die zulässige Geschoßfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebende Geschoßfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisher maßgebender Geschoßfläche, sobald die bisherige Geschoßfläche vergrößert wird und die zusätzlich geschaffene Geschoßfläche benutzbar ist. Für die Vergleichsberechnung sind die früher maßgebenden Geschoßflächen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach § 20 BauNVO auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen sind. Die weitere Beitragsschuld darf den Unterschiedsbetrag zwischen einem Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragsmaßstabs nach dieser Satzung ergäbe, und der nach bisherigem Satzungsrecht entstandenen Beitragsschuld nicht überschreiten.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt

  1. pro m2 Grundstücksfläche 2,20 DM/1,12 Euro
  2. pro m2 Geschoßfläche 8,70 DM/4,45 Euro

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenerhebung

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser

Im Gemeindeteil Neuses beträgt die Gebühr pro Kubikmeter Abwasser solange ein beitragspflichtiges Grundstück nur an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 cbm/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn

(3) Auf schriftlichen Antrag bleibt das aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bezogene Wasser für Zwecke der Gartenbewässerung bei der Gebührenberechnung nach Maßgabe nachstehender Regelungen unberücksichtigt, wenn es der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung nicht zugeführt wird.

(4) Vom Abzug sind stets ausgeschlossen hauswirtschaftlich genutztes Wasser, zur Speisung von Heizungsanlagen oder Schwimmbecken verbrauchtes Wasser sowie für Baumaßnahmen oder Reinigungszwecke genutztes Wasser.

(5) Bei Grundstücken, von denen nur Nieder-schlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, gilt für jeden m2 befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,6 cbm Abwasser als der Entwässerungseinrichtung zugeführt.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

§ 12 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

§ 14 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17 Euro-Anpassungsklausel

Die in § 6 genannten DM-Beträge gelten bis zum 31.12.2001, die dort genannten Euro-Beträge gelten ab dem 01.01.2002.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 12.12.2000 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht.

Roßtal, 13.12.2000
MARKT ROSSTAL
Maximilian Gaul
Erster Bürgermeister

[EWS] [Fassung vom 13.12.2000] [Fassung vom 23.12.1998] [Fassung vom 9.12.1994] [Seitenanfang]

© 2001 Markt Roßtal: markt@rosstal.de - 2001-06-28 - Dr. Werner Schläger: sr@rosstal.de
URL: http://www.rosstal.de/verordnu/bgsews2001a.htm