Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Marktes Roßtal
Vom 02. April 2003
Stand 01.07.2004
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Roßtal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Ortsteile Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Defersdorf, Groß- und Kleinweismannsdorf, Neuses, Oedenreuth, Raitersaich, Roßtal, Stöckach und Weitersdorf einen Beitrag.§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
- für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
- sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
- sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
- § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
- § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
- § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Von der für ein Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche wird die tatsächliche Geschossfläche von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrundegelegt; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Errechnet sich aufgrund der Abzugsregelung eine zulässige Geschossfläche, die unter der auf dem Grundstück vorhandenen beitragspflichtigen Geschossfläche liegt, so ist letztere in Ansatz zu bringen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung -BauNVO-) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
(3) Die zulässige Geschossfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschossfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete im Markt festgesetzten Nutzungsziffer, wenn
- in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
- sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen läßt, oder
- in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
- ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(7) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der genehmigten Bebauung. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse sind nur mitzurechnen, wenn sie Vollgeschosse i.S. des Baurechts sind. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i.S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(8) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 7), wenn sich die zulässige Geschossfläche i.S. von Absatz 7 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 7 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(9) Ist bei Grundstücken, für die nach dem
- im Ortsteil Roßtal bis 30.06.1973,
- in den Ortsteilen Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Groß- und Kleinweismannsdorf, Oedenreuth, Raitersaich und Weitersdorf bis 30.04.1978
geltenden Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, die zulässige Geschossfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisher maßgebender Geschossfläche, sobald die bisherige Geschossfläche vergrößert wird und die zusätzlich geschaffene Geschossfläche benutzbar ist. Für die Vergleichsberechnung sind die früher maßgebenden Geschossflächen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach § 20 BauNVO auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind. Die weitere Beitragsschuld darf den Unterschiedsbetrag zwischen einem Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragsmaßstabs nach dieser Satzung ergäbe, und der nach bisherigem Satzungsrecht entstandenen Beitragsschuld nicht überschreiten.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt
- pro m² Grundstücksfläche 1,12 Euro
- pro m² Geschoßfläche 4,45 Euro
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.§ 7a Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.§ 10 Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,31 Euro pro Kubikmeter Abwasser.
Im Gemeindeteil Neuses beträgt die Gebühr 2,08 Euro pro Kubikmeter Abwasser, solange ein beitragspflichtiges Grundstück nur an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Auf schriftlichen Antrag bleibt das aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bezogene Wasser für Zwecke der Gartenbewässerung bei der Gebührenberechnung nach Maßgabe nachstehender Regelungen unberücksichtigt, wenn es der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung nicht zugeführt wird.
- Die abzugsfähige Wassermenge ist durch eine zweite Wasseruhr, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, nachzuweisen.
- Der Einbau der zweiten Wasseruhr hat ausschließlich durch einen anerkannten Fachbetrieb des Gas-, Wasser- und Installationshandwerks zu erfolgen. Ihr Einbau ist dem Markt unverzüglich mit Bekanntgabe des Zählerstandes und Tag des Einbaus schriftlich anzuzeigen. Zum Nachweis ist eine Rechnung des Fachbetriebs beizulegen. Die Kosten für den Einbau und spätere Erneuerungen der zweiten Wasseruhr trägt der Gebührenpflichtige. Der Markt kann verlangen, dass eine Erneuerung der Wasseruhr in regelmäßigen Abständen erfolgt.
- Der Zählerstand ist dem Markt jeweils im Dezember schriftlich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Mitteilungspflicht nicht nach, kann der Markt den Verbrauch schätzen oder gegen Kostenerstattung selbst ablesen.
(4) Vom Abzug sind stets ausgeschlossen hauswirtschaftlich genutztes Wasser, zur Speisung von Heizungsanlagen oder Schwimmbecken verbrauchtes Wasser sowie für Baumaßnahmen oder Reinigungszwecke genutztes Wasser.
(5) Bei Grundstücken, von denen nur Nieder-schlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, gilt für jeden m² befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,6 cbm Abwasser als der Entwässerungseinrichtung zugeführt.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.§ 12 Gebührenabschläge
Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.§ 13 Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.§ 14 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.10.2002 außer Kraft.
Roßtal, 02.04.2003
MARKT ROSSTAL
Maximilian Gaul
Erster Bürgermeister
Vorstehende Änderung der Satzung wurde im Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 11 vom 19.06.2004 bekannntgemacht.
[EWS] [Fassung vom 02.04.2003] [Fassung vom 16.10.2002] [Fassung vom 31.05.2001] [Fassung vom 13.12.2000] [Fassung vom 23.12.1998] [Fassung vom 09.12.1994]
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