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Markt Roßtal

Landkreis Fürth

Mittelfranken

Bayern

Deutschland
Markt Roßtal
Marktplatz 1

90574 Roßtal
Deutschland

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Marktes Roßtal

Vom 31. Oktober 2006
Stand 23. Juli 2009

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Roßtal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Roßtal (BGS-EWS) vom 23.07.2009:

§ 1 Beitragserhebung

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Ortsteile Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Defersdorf, Groß- und Kleinweismannsdorf, Neuses, Oedenreuth, Raitersaich, Roßtal, Stöckach und Weitersdorf einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
  2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
  3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

  1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
  2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
  3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.

In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen.

Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.

(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Nutzungsziffer, wenn

a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder

b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder

c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder

d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.

(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihre Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung (Schmutzwasserableitung) auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.

Das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung (Schmutzwasserableitung) angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO).

Für die Ermittlung der abzuziehenden Geschossflächen gelten Abs. 8 Sätze 3, 4 und 6 sinngemäß.

(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.

(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

(10) Ist bei Grundstücken, für die nach dem

geltenden Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, die zulässige Geschossfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisher maßgebender Geschossfläche, sobald die bisherige Geschossfläche vergrößert wird und die zusätzlich geschaffene Geschossfläche benutzbar ist. Für die Vergleichsberechnung sind die früher maßgebenden Geschossflächen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach § 20 BauNVO auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind. Die weitere Beitragsschuld darf den Unterschiedsbetrag zwischen einem Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragsmaßstabs nach dieser Satzung ergäbe, und der nach bisherigem Satzungsrecht entstandenen Beitragsschuld nicht überschreiten.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 1,12 Euro

b) pro m² Geschoßfläche 4,45 Euro

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenerhebung

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,28 Euro pro Kubikmeter Abwasser. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Gebühr 2,95 Euro pro Kubikmeter Abwasser, solange ein beitragspflichtiges Grundstück nur an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 cbm/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben.

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn

(3) Auf schriftlichen Antrag bleibt das aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bezogene Wasser für Zwecke der Gartenbewässerung bei der Gebührenberechnung nach Maßgabe nachstehender Regelungen unberücksichtigt, wenn es der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung nicht zugeführt wird.

(4) Vom Abzug sind stets ausgeschlossen hauswirtschaftlich genutztes Wasser, zur Speisung von Heizungsanlagen oder Schwimmbecken verbrauchtes Wasser sowie für Baumaßnahmen oder Reinigungszwecke genutztes Wasser.

(5) Bei Grundstücken, von denen nur Nieder-schlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, gilt für jeden m² befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,6 cbm Abwasser als der Entwässerungseinrichtung zugeführt.

§ 10 a Einführung einer getrennten Abwassergebühr

(1) Der Markt Roßtal führt zum 1. Januar 2011 eine Niederschlagswassergebühr mit dem nachfolgendem Maßstab ein. Zur Erhebung der gebührenrelevanten Grundstücksflächen werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen.

(2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und den befestigten Flächen des Grundstücks (Summe der gebührenrelevanten Grundstücksfläche abgerundet auf volle m2), von denen aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

(3) Als befestigt im Sinne des Abs. 2 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur vermindert aufgenommen werden kann. Die befestigten Flächen werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Wasserdurchlässigkeit durch die Multiplikation mit nachfolgend festgelegten Faktoren (Abflusswerte) modifiziert:

  1. Wasserundurchlässig befestigte Flächen
    Asphalt, Beton, Plattenbeläge, Pflaster mit Fugenbreite kleiner 10 mmFaktor 1,00
  2. Wasserdurchlässig befestigte Flächen
    a) Pflaster mit Fugenbreite größer oder gleich 10 mmFaktor 0,60
    b) Kies- und Schotterflächen, Schotterrasen, SickersteineFaktor 0,30
    c) RasengittersteinFaktor 0,15
  3. Dachflächen
    a) Dachflächen ohne BegrünungFaktor 1,00
    b) Dachflächen mit BegrünungFaktor 0,30

Die Dachfläche errechnet sich nach den Außenmaßen des Gebäudegrundrisses.

(4) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut (z. B. Bach, Weiher usw.) erhält. Besteht ein Entlastungsüberlauf, der direkt oder indirekt an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, werden diese ggf. nach Abs. 3 modifizierten Flächen mit 70 von Hundert herangezogen.

(5) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht für diese Zisterne ein Entlastungsüberlauf, der direkt oder indirekt an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, werden pro vollen m3 Stauraum 10 m2 Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche (modifizierte Grundstücksfläche) abgezogen.

(6) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 5 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(7) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 6 auch nach schriftlicher Erinnerung innerhalb der damit verbundenen Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, wird, bis zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Daten, aufgrund derer die gebührenpflichtigen Flächen ermittelt werden können, die gesamte Grundstücksfläche als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr angesetzt.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

§ 12 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

§ 14 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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