Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Marktes Roßtal
Vom 31. Oktober 2006, Stand 1. Dezember 2010
nichtamtliche Fassung
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Roßtal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, zuletzt geändert durch die Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Roßtal (BGS-EWS) vom 01.12.2010:
§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
- für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
- sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl, wenn
- in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß nicht festgesetzt ist,
- sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt,
- in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
- ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
(7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwas-serableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21 a Abs. 4 BauNVO).
Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
- für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(10) Ist bei Grundstücken, für die nach dem
- im Ortsteil Roßtal bis 30.06.1973,
- in den Ortsteilen Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Groß- und Kleinweismannsdorf, Oedenreuth, Raitersaich und Weitersdorf bis 30.04.1978
geltenden Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, die zulässige Geschossfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebenden tatsächlichen Geschossfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisher maßgebenden Geschossfläche, sobald die zusätzlich geschaffene Geschossfläche, die nach § 20 BauNVO auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen ist, benutzbar ist. Durch Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind (§ 5 Abs. 7), werden der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Für die Vergleichsberechnung sind die früher maßgebenden Geschossflächen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach § 20 BauNVO auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,12 €
b) pro m² Geschoßfläche 4,45 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Markt Roßtal erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,74 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 cbm/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Auf schriftlichen Antrag bleibt das aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bezogene Wasser für Zwecke der Gartenbewässerung bei der Gebührenberechnung nach Maßgabe nachstehender Regelungen unberücksichtigt, wenn es der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung nicht zugeführt wird.
- Die abzugsfähige Wassermenge ist durch eine zweite Wasseruhr, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, nachzuweisen.
- Der Einbau der zweiten Wasseruhr hat ausschließlich durch einen anerkannten Fachbetrieb des Gas-, Wasser- und Installationshandwerks zu erfolgen. Ihr Einbau ist dem Markt unverzüglich mit Bekanntgabe des Zählerstandes und Tag des Einbaus schriftlich anzuzeigen. Zum Nachweis ist eine Rechnung des Fachbetriebs beizulegen. Die Kosten für den Einbau und spätere Erneuerungen der zweiten Wasseruhr trägt der Gebührenpflichtige. Der Markt kann verlangen, dass eine Erneuerung der Wasseruhr in regelmäßigen Abständen erfolgt.
- Der Zählerstand ist dem Markt jeweils im Dezember schriftlich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Mitteilungspflicht nicht nach, kann der Markt den Verbrauch schätzen oder gegen Kostenerstattung selbst ablesen.
(4) Vom Abzug sind stets ausgeschlossen hauswirtschaftlich genutztes Wasser, zur Speisung von Heizungsanlagen oder Schwimmbecken verbrauchtes Wasser sowie für Baumaßnahmen oder Reinigungszwecke genutztes Wasser.
§ 10 a Einführung einer getrennten Abwassergebühr
(1) Der Markt Roßtal führt zum 1. Januar 2011 eine Niederschlagswassergebühr mit dem nachfolgendem Maßstab ein. Zur Erhebung der gebührenrelevanten Grundstücksflächen werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen.
(2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und den befestigten Flächen des Grundstücks (Summe der gebührenrelevanten Grundstücksfläche abgerundet auf volle m2), von denen aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Als befestigt im Sinne des Abs. 2 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur vermindert aufgenommen werden kann. Die befestigten Flächen werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Wasserdurchlässigkeit durch die Multiplikation mit nachfolgend festgelegten Faktoren (Abflusswerte) modifiziert:
- Wasserundurchlässig befestigte Flächen
Asphalt, Beton, Plattenbeläge, Pflaster mit Fugenbreite kleiner 10 mm Faktor 1,00 - Wasserdurchlässig befestigte Flächen
a) Pflaster mit Fugenbreite größer oder gleich 10 mm Faktor 0,60 b) Kies- und Schotterflächen, Schotterrasen, Sickersteine Faktor 0,30 c) Rasengitterstein Faktor 0,15 - Dachflächen
a) Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,00 b) Dachflächen mit Begrünung Faktor 0,30
Die Dachfläche errechnet sich nach den Außenmaßen des Gebäudegrundrisses.
(4) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut (z. B. Bach, Weiher usw.) erhält. Besteht ein Entlastungsüberlauf, der direkt oder indirekt an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, werden diese ggf. nach Abs. 3 modifizierten Flächen mit 70 von Hundert herangezogen.
(5) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht für diese Zisterne ein Entlastungsüberlauf, der direkt oder indirekt an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, werden pro vollen m3 Stauraum 10 m2 Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche (modifizierte Grundstücksfläche) abgezogen.
(6) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 5 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(7) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 6 auch nach schriftlicher Erinnerung innerhalb der damit verbundenen Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, wird, bis zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Daten, aufgrund derer die gebührenpflichtigen Flächen ermittelt werden können, die gesamte Grundstücksfläche als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr angesetzt.
(8) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,31 € pro m2 pro Jahr.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§ 12 Gebührenabschläge
Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 13 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswasssergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 14 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.04.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2004, außer Kraft.