|
|
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der Markt Roßtal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Ortsteile Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Groß- und Kleinweismannsdorf, Neuses, Oedenreuth, Raitersaich, Roßtal, Stöckach und Weitersdorf einen Beitrag.
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtiger ist.
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche berechnet.
(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 qm begrenzt.
(3) Die zulässige Geschoßfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschoßflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschoßfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist auf Grund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
(4) Die zulässige Geschoßfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschoßfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Die zulässige Geschoßfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete im Markt festgesetzten Nutzungsziffer, wenn
(6) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, werden Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8, es sei denn, daß aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine höhere durchschnittliche Geschoßflächenzahl ermittelt wird.
(7) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(8) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche der genehmigten Bebauung. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Geschoßfläche der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse sind nur mitzurechnen, wenn sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Wird ein Grundstück vergrößert oder wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 8), wenn sich die zulässige Geschoßfläche i. S. v. Absatz 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(10) Ist bei Grundstücken, für die nach dem
Der Beitrag beträgt
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
(1) Der Aufwand für Grundstücksanschlüsse ist, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtiger ist. § 7 gilt entsprechend.
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Magabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt bis zum 31.12.1994 2,10 DM und ab 01.01.1995 2,36 DM pro Kubikmeter Abwasser. Im Gemeindeteil Neuses beträgt die Gebühr bis 31.12.1994 1,575 DM und ab 01.01.1995 1,77 DM pro Kubikmeter Abwasser, solange ein beitragspflichtiges Grundstück nur an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auch dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 cbm/Jahr und Einwohner zugesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 cbm/Jahr als nachgewiesen, maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
(4) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, gilt für jeden qm befestigte Grundstücksfläche jährlich 1 cbm Abwasser als der Entwässerungseinrichtung zugeführt.
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, da denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der 0 Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Die Vorauszahlungsraten werden im Vorjahres-Abrechnungsbescheid festgelegt. Die einzelnen Raten sind zu den vorgenannten Terminen unaufgefordert, d.h. ohne besonderen Gebührenbescheid zu bezahlen.
(3) Die Einleitungsgebühr ist ausnahmslos bargeldlos zu entrichten.
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. August 1992 außer Kraft.
(3) Beitragstatbestände, die von der
Roßtal, 9. Dezember 1994
MARKT ROSSTAL
Gaul
Erster Bürgermeister