Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Marktes Roßtal
Vom 31. Oktober 2006
Stand 1. Januar 2009
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Roßtal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Roßtal (BGS-WAS) vom 18. März 2009:
§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Ortsteile Buchschwabach, Buttendorf, Clarsbach, Herboldshof, Kernmühle, Neuses, Raitersaich, Roßtal und Stöckach einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerbliche genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des
- § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
- § 2 Satz 2 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
- § 2 Satz 2 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen.
Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Nutzungsziffer, wenn
a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21 a Abs. 4 BauNVO).
Für die Ermittlung der abzuziehenden Geschossflächen gelten Abs. 8 Sätze 3, 4 und 6 sinngemäß.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung.
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, oder
- für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche i. S. v. Absatz 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(10) Ist bei Grundstücken, für die nach dem
- im Gemeindeteil Roßtal bis 30.06.1973,
- in den Gemeindeteilen Buchschwabach, Clarsbach und Raitersaich bis 30.04.1978,
- in den Gemeindeteilen Buttendorf, Neuses und Stöckach bis 31.12.1991
geltenden Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, die zulässige Geschossfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisher maßgebender Geschossfläche, sobald die bisherige Geschossfläche vergrößert wird und die zusätzlich geschaffene Geschossfläche benutzbar ist. Für die Vergleichsberechnung sind die früher maßgebenden Geschossflächen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach § 20 BauNVO auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind. Die weitere Beitragsschuld darf den Unterschiedsbetrag zwischen einem Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragsmaßstabs nach dieser Satzung ergäbe, und der nach bisherigem Satzungsrecht entstandenen Beitragsschuld nicht überschreiten.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,66 Euro
b) pro m² Geschossfläche 2,91 Euro
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 9 a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
| bis | 2,5 cbm/h | 30,68 Euro/Jahr |
| bis | 6 cbm/h | 42,95 Euro/Jahr |
| bis | 10 cbm/h | 55,22 Euro/Jahr |
| bis | 15 cbm/h | 73,63 Euro/Jahr |
| über | 15 cbm/h | 236,22 Euro/Jahr |
(3) Die Grundgebühr für ein Standrohr mit Zähler beträgt je angefangenem Monat 13,29 Euro. Als Standrohr gilt jede Vorrichtung, die es erlaubt, aus einem Hydranten (Über- oder Unterflurhydranten) Wasser zu entnehmen. Für das Standrohr ist eine Kaution von 51,13 Euro zu hinterlegen. Der Betrag ist nach Rückgabe des Standrohres unverzinst auszuzahlen.
§ 10 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt 2,28 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr das Doppelte der Gebühr nach Abs. 3.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Markt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.
Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
§ 12 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.04.2003, geändert durch Satzung vom 16.06.2004, außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 24.10.2006 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht.
Roßtal, 31. Oktober 2006
Markt Roßtal
Max. Gaul
Erster Bürgermeister
