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(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß dieser Maßnahme.
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche berechnet.
(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 qm begrenzt.
(3) Die zulässige Geschoßfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschoßflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschoßfläche für die Grundstücke nach Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist auf Grund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
(4) Die zulässige Geschoßfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschoßfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Die zulässige Geschoßfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete im Markt festgesetzten Nutzungsziffer, wenn
(6) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, werden Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8, es sei denn, daß aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine höhere durchschnittliche Geschoßflächenzahl ermittelt wird.
(7) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(8) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche der genehmigten Bebauung. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Geschoßfläche der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNV0). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluß haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(9) Wird ein Grundstück vergrößert und sind für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet worden, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt, wenn sich die zulässige Geschoßfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlaß oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB später vergrößert. Gleiches gilt ferner für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 8), wenn sich die zulässige Geschoßfläche i. S. v. Absatz 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(10) Ist bei Grundstücken, für die nach dem
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfällt, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluß (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluß geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluß
bis 2,5 cbm/h 60,- DM/Jahr bis 6 cbm/h 84,- DM/Jahr bis 10 cbm/h 108,- DM/Jahr bis 15 cbm/h 144,- DM/Jahr über 15 cbm/h 462,- DM/Jahr
(3) Die Grundgebühr für ein Standrohr mit Zähler beträgt je angefangenem Monat 26,- DM. Als Standrohr gilt jede Vorrichtung, die es erlaubt, aus einem Hydranten (Über- oder Unterflurhydranten) Wasser zu entnehmen. Für das Standrohr ist eine Kaution von 100,- DM zu hinterlegen. Der Betrag ist nach Rückgabe des Standrohres unverzinst auszuzahlen.
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn
(3) Die Gebühr beträgt 3,35 DM pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr das Doppelte der Gebühr nach Abs. 3 Satz 1.
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Markt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. 02., 15. 05., 15. 08. und 15. 11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. Die Vorauszahlungsraten werden im Vorjahres-Abrechnungsbescheid festgelegt. Die einzelnen Raten sind zu den vorgenannten Terminen unaufgefordert, d. h. ohne besonderen Gebührenbescheid zu bezahlen.
(3) Die Verbrauchsgebühr ist ausnahmslos bargeldlos zu entrichten.
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. Oktober 1992 außer Kraft.
(3) Beitragstatbestände, die von der
Roßtal, 9. Dezember 1994
MARKT ROSSTAL
Gaul
Erster Bürgermeister