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Markt Roßtal

Landkreis Fürth

Mittelfranken

Bayern

Deutschland
Markt Roßtal
Marktplatz 1

90574 Roßtal
Deutschland

Satzung des Marktes Roßtal über die Verleihung der Bürgermedaille

Vom 5. September 1994
in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Satzung des Marktes Roßtal über die Verleihung der Bürgermedaille vom 29. Oktober 2007.
Hinweis: Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 treten ab dem 01.01.2008 in Kraft.
 

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung erläßt der Markt Roßtal folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

Der Markt Roßtal kann an Persönlichkeiten, die sich in den Bereichen Kommunalpolitik, Soziales, Umwelt, Wirtschaft, Erziehung- und Bildung, Jugend, Sport und Kultur besondere Verdienste um Roßtal erworben haben, die Bürgermedaille verleihen. Die Bürgermedaille würdigt insbesondere das ehrenamtliche Engagement Roßtaler Bürgerinnen und Bürger.

§ 2 Gestaltung

(1) Die Bürgermedaille, ca. 3 Millimeter stark, Durchmesser 50 Millimeter, in Gold patiniert, zeigt auf der Vorderseite das Roßtaler Wappen in Farbe mit der Umschrift „Markt Roßtal“. Die Rückseite trägt den Namen des/der Geehrten und die Inschrift „Für hervorragende Verdienste“. Beim Tode des/der Geehrten verbleibt die Medaille bei den Erben.

(2) Zusammen mit der Medaille wird eine Ehrennadel in Wappenform, mit Lorbeerkranz und dem Wappen des Marktes Roßtal sowie der Schrift Markt Roßtal aus Silber geprägt, goldfarben überzogen, verliehen. Sie darf nur vom Geehrten/von der Geehrten, nicht jedoch von den Erben getragen werden.

(3) Mit der Verleihung der Medaille wird eine vom Ersten Bürgermeister unterschriebene Urkunde ausgehändigt.

§ 3 Vorschläge

(1) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen sind der Erste Bürgermeister und die Mitglieder des Marktgemeinderates.

(2) Die Vorschläge sind mit eingehender Begründung dem Ersten Bürgermeister zuzuleiten.

(3) Der Erste Bürgermeister legt dem Ältestenausschuß des Marktgemeinderates oder, falls die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates einen solchen Ausschuß nicht vorsieht, dem Hauptausschuß, die eingegangenen Vorschläge zur Begutachtung vor. Über das vom Ältestenausschuß oder, falls dieser fehlt, vom Hauptausschuß gefaßte Gutachten beschließt der Marktgemeinderat gem. § 4 dieser Satzung.

§ 4 Verleihung

(1) Die Verleihung erfolgt durch Beschluß des Marktgemeinderates in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Marktgemeinderates. Die Medaillen sind in ihrer Anzahl auf 50 lebende Träger begrenzt.

(2) Für hervorragende Verdienste, auch wenn sie sich ausschließlich auf den Bereich des Marktes Roßtal beziehen, die bereits durch Verdienstorden des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet sind, erfolgt keine Verleihung der Bürgermedaille mehr.

§ 5 Überreichung

Der Erste Bürgermeister überreicht die Bürgermedaille in feierlicher Form.

§ 6 Aufhebung, Änderung

Die Aufhebung oder Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Marktgemeinderates.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 11. Juli 1994 beschlossen.

Roßtal, 5. September 1994

MARKT ROSSTAL

Gaul
Erster Bürgermeister


Verdiente Bürgerinnen und Bürger