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1. Grabmale können mit besonderer Genehmigung auf jeder Grabstätte aufgestellt werden. Sie müssen aber in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Auf jeder Grabstätte - auch bei größeren Familiengrabstätten - darf nur jeweils ein Grabstein aufgestellt werden.
2. Als Werkstoffe für Grabmale kommen Natursteine und dem technischen Fortschritt entsprechende Kunst- oder Werksteine in solider Ausführung sowie Hartholz in Betracht. Fremdartiges Gestein, Eisen und Stahl, Bronze und andere Metalle sollen nicht verwendet werden. Nicht gestattet sind Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Tropfstein, Gips- und Zementformen, Glasplatten, Blech- und Drahtformen, Fotos, Porzellanfiguren, Porzellan- und Glasbilder sowie andere Gegenstände, die dem Gesamtbild des Friedhofes zuwiderlaufen.
3. Für Grabmale, die im Laurentius-Friedhof auf Grabstätten in unmittelbarer Nähe der Kirche angebracht oder mit dem Mauerwerk der Kirche verbunden werden sollen, ist die Genehmigung des Kirchenvorstandes einzuholen. Liegende Grabplatten und Grabmale, deren Höhe 1,20 m übersteigt, sind auf dem Laurentius-Friedhof nicht zulässig.
4. Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmälern sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, wie sie insbesondere in den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern niedergelegt sind. Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt oder fachgerecht erneuert werden.
5. Die Grabnutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die anderen durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von dessen Teilen entstehen. Nutzungsberechtigte haben den Zustand ihrer Grabmale laufend zu überwachen. Wenn die Friedhofsverwaltung feststellt, daß die Grabmale nicht genügend gesichert sind, werden die Nutzungsberechtigten zur sofortigen Mängelbeseitigung aufgefordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung dieses Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung die notwendigen Vorkehrungen auch ohne deren schriftliche Aufforderung treffen.
1. Die Gräber sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach ihrer Belegung von Kränzen und Blumenschmuck anläßlich der Beerdigung unter Beachtung der getrennten Abfallentsorgung zu räumen und anschließend in ortsüblicher Art und Weise zu bepflanzen.
2. Die bepflanzten Gräber sind bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zu pflegen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können nicht gepflegte Gräber durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden, ohne daß der Nutzungsberechtigte Ansprüche geltend machen kann. Nach Ablauf der Ruhezeit kann über solche Grabstätten anderweitig verfügt werden. Grabschmückende Pflanzen sollen in der Höhe vorhandene Grabmale nicht übersteigen. Unwürdige Gefäße für Blumen (wie Konservendosen u. ä.) dürfen nicht auf Gräber gestellt werden. Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße aller Art dürfen nicht auf Gräbern oder in deren Nähe aufbewahrt werden. Sie können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
3. Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen, Stahl oder Holz sind unzulässig. Einfassungen aus Stein dürfen nicht höher als 12 cm aus dem Erdreich herausragen. Der Raum zwischen den Einfriedungen darf nicht durch Granulat, bunten Sand oder Kies abgedeckt werden.
4. Alle Bäume und Sträucher, die eine Höhe von mehr als 2 Meter erreicht haben, gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Kosten der evtl. Entfernung trägt der Nutzungsberechtigte.
5. Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen zu verwenden, wie Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Papier, Wachs und Kunststoffen, soweit sie gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen. Es ist auf die Kompostierung der verwendeten Materialien zu achten.
6. Soweit geeignete Ablagerungsmöglichkeiten vorhanden sind, kann der durch die Grabpflege entstehende Abfall unter Beachtung der Grundsätze der Mülltrennung auf den gekennzeichneten Lagerstätten deponiert werden. Im übrigen haben die Benutzer den anfallenden Abfall selbst zu entsorgen.