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Die Friedhöfe in Roßtal sowie in Buchschwabach stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Roßtal und Buchschwabach. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben oder vor ihrem Tod ein Grabnutzungsrecht erworben haben. Grabnutzungsrechte können von auswärtigen Personen nur mit Genehmigung des Pfarramtes erworben werden.
Die Verwaltung und Aufsicht über die Friedhöfe hat der Kirchenvorstand, der einen Friedhofsausschuß oder einen Friedhofsbeauftragten einsetzen kann. Die laufenden Geschäfte werden durch das Pfarramt geführt.
Der Friedhof ist täglich geöffnet. Besondere Öffnungszeiten können festgelegt werden.
Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter sechs Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Anordnungen der mit der Aufsicht auf dem Friedhof beauftragten Personen (Pfarrer, Mitglieder des Friedhofsausschusses des Kirchenvorstandes und Friedhofswärter) sind zu befolgen.
Im Friedhof ist insbesondere untersagt
Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende dürfen ihre Tätigkeit an Werktagen zur üblichen Arbeitszeit ausüben. Soweit in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht Bedenken gegen Gewerbetreibende bestehen oder Gewerbetreibende in grober Art und Weise gegen die Würde des Friedhofes oder gegen Anweisungen der mit der Aufsicht auf dem Friedhof beauftragten Personen verstoßen, kann der Kirchenvorstand im Einzelfall die Tätigkeit von Gewerbetreibenden untersagen.
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, den die Friedhofsverwaltung erstellt. Grabstätten (Grabbelegungsrechte) werden in der Regel bei einem Todesfall zugewiesen.
Grabstätten werden angelegt:
Mit der Zuweisung und Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Ordnung zu nutzen. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten ein Grabbrief ausgestellt und ausgehändigt. Der Besitzer des Grabbriefes gilt im Zweifel als Grabnutzungsberechtigter.
Die Höhe der jeweiligen Gebühren wird in einer gesonderten Friedhofgebührenordnung festgesetzt. Gebühren für die Überlassung eines Grabnutzungsrechtes sind im voraus zu entrichten.
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Das jeweilige Grabnutzungsrecht wird daher auf die Dauer von 15 Jahren erworben. Das Grabnutzungsrecht muß immer mindestens für die Ruhezeit nach einer Bestattung erworben werden. Daher ist das Nutzungsrecht bei jeder Neubelegung des Grabes jeweils mindestens auf 15 Jahre zu erwerben bzw. zu verlängern. Dies gilt auch für Urnen.
Soweit wegen der nicht ausreichenden Tiefe des Grabes (Vgl. Ziffer 12) eine Doppelbelegung übereinander nicht möglich ist, kann das Grab erst nach Ablauf der allgemeinen Ruhefrist von 15 Jahren seit der Erstbelegung wieder erneut belegt werden. Reihengräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren überlassen.
In den erworbenen Gräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist unzulässig. Der jeweilige Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Änderung seiner Adresse der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Das Nutzungsrecht ist vererblich. Tritt ein Erbfall ein, so bestimmt sich die Rechtsnachfolge nach dem Gesetz oder den Festlegungen des Erblassers. Sind mehrere Miterben vorhanden, so bestimmen die Erben innerhalb eines Jahres den Nutzungsberechtigten durch Mitteilung an die Friedhofsverwaltung. Solange der Berechtigte nicht feststeht, kann der Inhaber des Grabbriefes als berechtigt angesehen werden. Hinterläßt der Berechtigte keine Erben oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist der Kirchenvorstand berechtigt, den Nutzungsberechtigten endgültig zu bestimmen. Andernfalls ist nach den bei Erlöschen des Nutzungsrechtes geltenden Vorschriften zu verfahren.
Eine Bestattung darf erst nach Ausstellung eines Graböffnungsscheines durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Hierzu ist der Grabbrief bei der Friedhofverwaltung vorzulegen.
Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungsfrist. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an den Friedhofsträger zurück.
Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts und dessen Rückgabe ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte von Grabmälern, Grabumrandungen und Grabbepflanzungen auf seine Kosten binnen einer angemessenen Frist zu räumen. Andernfalls veranlaßt dies der Friedhofsträger auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten.
Beim Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Gruft hat der Berechtigte auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand des Grabes wiederherzustellen. Verbleibende Gebeine sind würdig aufzubewahren.
Grabstätten werden erteilt als
Die Grabstätten müssen eine Tiefe von mindestens 1,80 m erreichen. Für Reihengräber gilt die gleiche Regelung wie für Einzelgräber. Die Grabstätten können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Grüfte ausgemauert werden. Die Genehmigung hierzu ist im Grabbrief zu vermerken.
Eine Doppelbelegung einer Grabstätte mit zwei Särgen übereinander ist nur möglich, wenn die Tiefe des Grabes zusätzlich zur Normaltiefe von 1,80 m die Tiefe einer Sarglage sowie einer Bodenschicht von 0,30 m erreicht.
Grabmale können nur mit besonderer Genehmigung auf jeder Grabstätte aufgestellt werden. Sie haben sich in Form und Werkstoff in das vorhandene und erwünschte Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Grabmale sind zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des jeweiligen Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Abhilfe auf Kosten des jeweiligen Grabnutzungsberechtigten zu schaffen.
Für Beschädigungen an Grabmälern, Grabzubehör und Anpflanzungen - insbesondere anläßlich von Graböffnungen, Beerdigungen und Beisetzungen - übernimmt der Friedhofträger keine Haftung. Dies gilt auch für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden.
Im Interesse einer würdigen und einheitlichen Gestaltung des Friedhofs kann der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung und ist für alle Grabnutzungsberechtigten verbindlich.