Gebührenordnung
für Feldgeschworene des Landkreises Fürth

Stand 01.01.2003

Aufgrund des Art. 24 des Gesetzes die Abmarkung der Grundstücke betreffend vom 30.06.1900 (BayBS III S. 601), zuletzt geändert durch § 51 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (BGBl S. 345), des § 33 der hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachung vom 21.12.1900 (BayBSFin. II S. 385) und des § 31 der Feldgeschworenenordnung (FO) vom 27.11.1933 (BayBS I S. 594) geändert durch § 20 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345) erläßt das Landratsamt Fürth mit Zustimmung des Kreistages Fürth folgende Gebührenordnung für Feldgeschworene:

§ 1

Die Feldgeschworenen im Landkreis Fürth erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr von 10,00 € für jede angefangene Stunde.

§ 2

Bei der Berechnung der Zeit der Dienstleistung werden die Wegezeiten (Hin- und Rückweg) voll berücksichtigt. Von der Gesamtzeit der Dienstleistung werden Bruchteile einer Stunde von mehr als 20 Minuten auf die volle Stunde aufgerundet; entsprechend werden Bruchteile einer Stunde von weniger als 20 Minuten auf die volle Stunde abgerundet.

§ 3

Wird ein Termin durch unentschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten vereitelt, so ist für diesen Termin eine Zeitversäumnis vcn mindestens zwei Stunden zu berechnen.

§ 4

Für die Einhebung der Gebühren der Feldgeschworenen gelten, die Bestimmungen des Art. 25 AbmG, des § 34 Abs.3 VollzBek. zum AbmG und des § 34 FO.

§ 5

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Fürth in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 12. Dezember 1973 außer Kraft.

Fürth, 05. Dezember 1977
LANDRATSAMT
Dr. Sommerschuh
Landrat

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