GESCHÄFTSORDNUNG
für den Marktgemeinderat Roßtal
Der Marktgemeinderat gibt sich auf aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Geschäftsordnung
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Marktgemeinderat
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Marktgemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Marktgemeinderat überträgt in § 8 genannten Angelegenheiten beschließenden Aus-schüssen zur selbständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 8 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 2 Aufgabenbereich des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Beschlussfassung zu Bestands oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
- die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
- die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
- die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
- die Verteilung der Geschäfte unter die Marktgemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
- die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen; ausgenommen alle Bebauungspläne ab dem Zeitpunkt nach dem Aufstellungsbeschluss durch den Marktgemeinderat und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,
- die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
- die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
- die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
- die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
- die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen.
- die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Marktgemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
- die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,
- die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),
- die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
- die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 ghD und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 TVöD, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
- die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
- die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. gemeindeübergreifende Planungen und Projekte sowie Aufstellungsbeschlüsse für die Änderung bzw. Ergänzung des 1995 genehmigten Flächennutzungs- und Landschaftsplans für das gesamte Gemeindegebiet,
- die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
- der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
- die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.
II. Die Marktgemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Marktgemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) 1Die Referate werden im Zugriffsverfahren nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfahren von den Fraktionen und gegebenenfalls Gruppen besetzt. 2Die Referenten haben ihr Aufgabengebiet in einer dem Gemeinwohl entsprechenden Weise wahrzunehmen, sich daher persönlich über die ihrer Überwachung unterstellten Einrichtungen und Vermögenswerte dauernd zu unterrichten und erforderlichenfalls Anträge einzubringen.
(5) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Marktgemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(6) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 3Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
§ 4 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Marktgemeinderat.
(2) 1Einzelne Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 5 Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Marktgemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung ein erster und, soweit dies tatsächlich möglich ist, ein zweiter Stellvertreter namentlich bestellt.
(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 6 Vorberatende und beschließende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Marktgemeinderats.
(3) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Die Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
- Haupt- und Finanzausschuss:
- Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesen- und Sozialwesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten
- Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zur Höhe der Haushaltsansätze
- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 5.000 €
- Niederschlagung 25.000 €
- Stundung 50.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 25.000 €
- die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 12.500 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
- Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,
- die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 5.000 € je Einzelfall,
- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
- Grundstücksangelegenheiten, die das Fiskalvermögen des Marktes betreffen
- Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten und Beschäftigten mit Ausnahme der Bürgermeister; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO, § 2 Ziffer 18, werden insoweit hiermit vom Marktgemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO)
- Personalentscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw.
- Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet.
- Bau- und Umweltausschuss:
- Verfahren für die Änderung bzw. Ergänzung des 1995 genehmigten Flächennutzungs- und Landschaftsplans für das gesamte Gemeindegebiet ab dem Aufstellungsbeschluss durch den Marktgemeinderat sowie die sonstige Ortsplanung
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen ab dem Zeitpunkt nach dem Aufstellungsbeschluss durch den Marktgemeinderat und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Bayerischen Bauordnung
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
- Angelegenheiten des Hoch- und Tiefbaus einschließlich Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zur Höhe der Haushaltsansätze sowie der dazu erforderlichen Grundstücksangelegenheiten,
- Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden
- Ausübung von Vorkaufsrechten
- grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen
- Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht
- Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren
- Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen
- Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie der Gewässerplanung
- Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten
soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet.
(5) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
§ 7 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (örtliche Rechnungsprüfung Art. 103 Abs. 1 GO).
IV. Der Ältestenrat
§ 8 Aufgabenbereich
(1) 1Der Ältestenrat ist weder ein vorberatender noch ein beschließender Ausschuss. 2Seine Zusammensetzung ist in § 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht geregelt.
(2) 1Der Ältestenrat stellt ein Bindeglied zwischen dem Ersten Bürgermeister und den im Marktgemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen dar. 2Er dient der Beratung des Ersten Bürgermeisters und umgekehrt der möglichst frühzeitigen Unterrichtung der Parteien und Wählergruppen durch den Ersten Bürgermeister über wichtige und notwendige Maßnahmen auf allen Gebieten.
(3) Der Ältestenrat befasst sich ferner mit den Vorschlägen für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie der Bürgermedaille und sonstigen Ehrungen von besonderer Bedeutung.
V. Der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 9 Vorsitz im Marktgemeinderat
(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 10 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Marktgemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 11 Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
- die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts oder personalrechtliche Entscheidungen der Marktgemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
- die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
- die ihm vom Marktgemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
- die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten,
- dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
- die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
- die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
- in Personalangelegenheiten:
- der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
- die Genehmigung von Nebentätigkeiten.
- in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall,
- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 2.500 €
- Niederschlagung 12.500 €
- Stundung 25.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 12.500 €
- die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 12.500 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 6.250 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
- Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €,
- die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 2.500 € je Einzelfall.
- in allgemeinen Rechts und Verwaltungsangelegenheiten:
- die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 25.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
- Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Marktgemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2,6), insbesondere Staatsangehörigkeits und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
- in Bauangelegenheiten:
- die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
- die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
- die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. mit geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, es sei denn, dass das gemeindliche Einvernehmen mit baurechtlich begründeten Hinweisen an die Bauaufsichtsbehörde verbunden werden soll,
- die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
- die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 12 Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Marktgemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 11 zum selbständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt.
§ 13 Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§ 14 Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 15 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und zweiten Bürgermeisters sind in der weiteren Reihenfolge der Fraktionsvorsitzende der stärksten, danach der zweitstärksten, danach der drittstärksten Fraktion Stellvertreter des Ersten Bürgermeisters.
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
B. Der Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 16 Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Marktgemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Marktgemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Marktgemeinderat.
§ 17 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Marktgemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Marktgemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 18 Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien sind stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Marktgemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 19 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
- Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
- Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
- Angelegenheiten, die dem Sozial oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
- Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
- sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 20 Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) Die Sitzungen des Marktgemeinderates und der Ausschüsse finden in der Regel im Rathaus Roßtal statt.
(3) 1Als Sitzungstag wird in der Regel der Dienstag bestimmt. 2Die öffentlichen Sitzungen beginnen grundsätzlich um 19.00 Uhr. Die Sitzungsdauer soll grundsätzlich drei Stunden nicht überschreiten.
(4) In der Einladung (§ 22) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 21 Tagesordnung
(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktgemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes bekanntzugeben (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 22 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung nachgereicht oder ergänzt werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist. 4Einladung, Tagesordnung und weitere Unterlagen können ergänzend auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 23 Anträge
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Marktgemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des Marktgemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 24 Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. 3Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Marktgemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Marktgemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 25 Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders entscheidet.
(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 26 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) 1Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung. 2Nach Aufruf eines Antrages durch den Vorsitzenden hat der/die Antragsteller/in das Begründungsrecht.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
- Anträge zur Geschäftsordnung,
- Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats von der Sitzung ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 27 Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
- Anträge zur Geschäftsordnung,
- weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
- früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ „nein“ abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 28 Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 29 Anfragen
(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
(2) 1Vor dem Eintritt in die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung haben die anwesenden Bürger/innen des Marktes Roßtal Gelegenheit, Fragen und Anregungen von allgemeinen Interesse an den Marktgemeinderat zu richten. 2Dafür steht eine Viertelstunde Zeit zur Verfügung. Die Redezeit beträgt für jede/n Bürgerin /Bürger höchstens drei Minuten. Die fragende Person nennt Namen und Adresse. 3Die Fragen werden vom Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragten Marktgemeinderatsmitglied entweder sofort mündlich oder innerhalb einer angemessenen Frist nach der Sitzung schriftlich beantwortet.
§ 30 Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 31 Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 32 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Marktgemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 33 Anwendbare Bestimmungen
(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 16 bis 32 sinngemäß. 2Marktgemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Marktgemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 34 Art der Bekanntmachung
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes amtlich bekannt gemacht.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekanntgemacht, so wird hierauf im Amtsblatt des Marktes hingewiesen.
C. Schlussbestimmungen
§ 35 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats geändert werden.
§ 36 Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
§ 37 Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 2. Mai 2002 außer Kraft.
