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Markt Roßtal

Landkreis Fürth

Mittelfranken

Bayern

Deutschland
Markt Roßtal
Marktplatz 1

90574 Roßtal
Deutschland

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Aufgrund des Art. 8 Abs.3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVB1 S.344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVB1 S.82) erläßt der Markt Roßtal folgende Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:

Stand: 08.11.2001

§ 1 Abgabeerhebung

Der Markt erhebt zur Abwälzung der von ihm nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. l BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

§ 2 Abgabetatbestand

Die Abgabe, wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der Markt nach Art. 8 Abs.l in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an den Markt (Art. 12 Abs.4 Satz l BayAbwAG).

(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

§ 4 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6 Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

ab 1. Januar 1981  6 DM
ab 1. Januar 19829 DM
ab 1. Januar 198312 DM
ab 1. Januar 198415 DM
ab 1. Januar 198518 DM
ab 1. Januar 198620 DM
ab 1. Januar 199125 DM
ab 1. Januar 199330 DM
ab 1. Januar 199530 DM
ab 1. Januar 199735 DM
ab 1. Januar 200217,90 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Roßtal, den 14. Dezember 1981
MARKT ROSSTAL
Schubert
Erster Bürgermeister

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