Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Aufgrund des Art. 8 Abs.3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVB1 S.344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVB1 S.82) erläßt der Markt Roßtal folgende Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:
Stand: 08.11.2001
§ 1 Abgabeerhebung
Der Markt erhebt zur Abwälzung der von ihm nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. l BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
§ 2 Abgabetatbestand
Die Abgabe, wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der Markt nach Art. 8 Abs.l in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an den Markt (Art. 12 Abs.4 Satz l BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 4 Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner
| ab 1. Januar 1981 | 6 DM |
| ab 1. Januar 1982 | 9 DM |
| ab 1. Januar 1983 | 12 DM |
| ab 1. Januar 1984 | 15 DM |
| ab 1. Januar 1985 | 18 DM |
| ab 1. Januar 1986 | 20 DM |
| ab 1. Januar 1991 | 25 DM |
| ab 1. Januar 1993 | 30 DM |
| ab 1. Januar 1995 | 30 DM |
| ab 1. Januar 1997 | 35 DM |
| ab 1. Januar 2002 | 17,90 € |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Roßtal,
den 14. Dezember 1981
MARKT ROSSTAL
Schubert
Erster Bürgermeister
