Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Roßtal - Kostensatzung -
Vom 11. Oktober 2001
Der Markt Roßtal erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Der Markt Roßtal erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen sind. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend EURO.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.01.1997 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 09. Oktober 2001 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht.
Roßtal, 11. Oktober 2001
Markt Roßtal
Maximilian Gaul
Erster Bürgermeister
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