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Der Markt Roßtal erläßt aufgrund von Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung mit Genehmigung des Landratsamtes Fürth vom 14.01.1997 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
Der Markt Roßtal erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommZVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen sind. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von einer bis fünfzigtausend Deutsche Mark erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.
Diese Satzung tritt am 01.02.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juni 1986 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat am 17.12.1996 beschlossen und vom Landratsamt Fürth am 14.01.1997 unter Nr. 10-028/16-Pe. genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht.
Roßtal, 16. Januar 1997
MARKT ROSSTAL
Gaul
Erster Bürgermeister