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Markt Roßtal

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Letzte Änderung: 2003-11-06

Satzung zur Regelung des Stellplatzbedarfs sowie der Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Vom 9. Oktober 2002
 

Der Markt Roßtal erlässt auf Grund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl. S. 434, ber. 1998 S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532) folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Roßtal.

(2) Werden in einem Bebauungsplan von dieser Satzung abweichende Festsetzungen getroffen, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgebend.

(3) Stellplätze i. S. dieser Satzung sind Stellplätze, Garagen und Carports i.S. des Art. 52 Abs. 1 BayBO.

(4) Diese Satzung gilt sowohl für Neubauten als auch für Wohnungen, die durch Nutzungsänderung oder Erweiterung entstehen.

(5) Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche ist die Berechnung nach DIN 283.

§ 2 Anzahl der erforderlichen Stellplätze

(1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze im Wohnungs- und Eigenheimbau wird wie folgt festgelegt:

1. Wohnungsbau
1.1 Je Wohnung unter 60 m² Wohnfläche: 1,0 Stellplätze
1.2 Je Wohnung unter 90 m² Wohnfläche: 1,5 Stellplätze
1.3 Je Wohnung über 90 m² Wohnfläche: 2,0 Stellplätze

2. Einfamilienhaus ohne Berücksichtigung der Wohnfläche: 2,0 Stellplätze

Einfamilienhäuser i.S. dieser Satzung sind freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser. Für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Ergibt die Berechnung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze eine Ziffer von 5 hinter dem Komma, ist aufzurunden.

(3) Wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalls das Ergebnis der Bedarfsberechnung nach Abs. 1 und 2 in einem deutlichen Missverhältnis zum Bedarf steht, sind mehr Stellplätze nachzuweisen. Dies gilt insbesondere bei kombinierten Wohn- und Geschäftshäusern.

(4) Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz i. S. dieser Satzung.

§ 3 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen

(1) Stellplätze und Zufahrten sind grundsätzlich unversiegelt anzulegen.

(2) Eine Befestigung darf grundsätzlich nur teilweise oder mit wasserdurchlässigen Belägen erfolgen.

(3) Eine Entwässerung von Stellplatz- und Zufahrtsflächen darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

(4) Mehr als 3 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 5 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.

(5) Stellplätze und Zufahrten sind ausreichend zu bepflanzen. Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.

§ 4 Abweichungen

Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 70 Abs. 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Roßtal erteilt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates am 08.10.2002 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.

Roßtal, 9. Oktober 2002
Markt Roßtal

G a u l
Erster Bürgermeister


Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 18a vom 12.10.2002 bekannntgemacht. Sie ist somit am 13.10.2002 in Kraft getreten.

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