Verordnung des Marktes Roßtal über das Taubenfütterungsverbot (Taubenfütterungsverbotsverordnung)
vom 19. November 1996
Der Markt Roßtal erläßt aufgrund Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:
§ 1 Fütterungsverbot
Es ist verboten, im Gebiet des Marktes Roßtal verwilderte Tauben zu füttern. Dieses Verbot erfaßt auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.§ 2 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen des Marktes Roßtal oder dessen Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben nach nicht befolgter Aufforderung zu dulden.§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Roßtal in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.Vorstehende Verordnung wurde vom Marktgemeinderat am 1. Oktober 1996 beschlossen. Veröffentlicht im Amtsblatt des Marktes Roßtal vom 23. November 1996 Nr. 22/1996 S. 548
Roßtal, den 19. November 1996
MARKT ROSSTAL
Veröffentlicht im Amtsblatt des Marktes Roßtal vom 23. November 1996 Nr. 22/1996 S. 548
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