Richtlinien
für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen
an die
örtlichen Vereine/Organisationen
aus Mitteln des Haushalts des Marktes Roßtal
1. Allgemeines
Die Richtlinien des Marktes Roßtal für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die örtlichen Vereine/Organisationen im Markt Roßtal legen im einzelnen fest, welche Vereine/Organisationen auf welche Weise, in welchem Rahmen und in welcher Höhe eine Förderung aus Mitteln des Haushalts des Marktes Roßtal erhalten.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der vom Marktgemeinderat alljährlich im Haushalt bereitgestellten Mittel. Übersteigt die Gesamtförderung nach Ziff. 3.1. wesentlich den Haushaltsansatz, erfolgt bei allen Vereinen/Organisationen eine anteilige Kürzung.
Die Förderung zählt zu den freiwilligen Leistungen der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen des Marktes sind jederzeit widerrufbar. Auch wiederholte Zuwendungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Voraussetzung für die Förderung aus Mitteln des Marktes Roßtal ist, dass
- der eingetragene Verein/die Organisation seinen/ihren Sitz im Markt Roßtal hat,
- der Verein/die Organisation
- sportlich
- kulturell
- kirchlich
- sozial/karitativ
- in der allgemeinen Jugendarbeit
- oder in einer sonstigen vom Marktgemeinderat anerkannt Weise tätig ist,
- die regelmäßige Meldung der Mitgliederzahlen bis spätestens 30.09. zum Stichtag 30.06. des laufenden Jahres erfolgt und
- die Offenlegung/Anzeige jeglicher Änderung der Bemessungsgrundlagen, soweit sie für die Einstufung des Vereins/der Organisation von Bedeutung sind, durchgeführt wird.
Die Meldung der Mitgliederzahlen gilt zugleich als Antrag auf Förderung. Die Meldung ist mit dem bei der Marktverwaltung erhältlichen Formblatt durchzuführen. Der Markt behält sich vor, die gemachten Angaben stichprobenweise zu überprüfen. Anträge auf Förderung sind von Personen zu unterzeichenen, die nach außen hin zur Vertretung des Vereins/der Organisation berechtigt ist.
Ziel der Förderung
Die im Markt Roßtal tätigen Vereine/Organisationen sollen durch die freiwilligen Leistungen des Marktes in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben erfüllen zu können, den Bürgerinnen und Bürgern unseres Marktes eine möglichst breite Auswahl an vielfältigen persönlichen Betätigung zu bieten und das Leben in unserem Markt zu bereichern.
Sondermaßnahmen der Vereine/Organisationen bleiben von diesen Richtlinien unberührt. Der Marktgemeinderat entscheidet hier über den jeweiligen Einzelfall:
Eine Förderung ist von den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers abhängig. Für die Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Antragsfrist ist der 30.09. des Vorjahres.
Der Marktgemeinderat behält sich eine Zusammenfassung verschiedener Gruppen/Vereine/Organisationen zu einer einzigen Fördergruppe vor.
2. Bemessungsgrundlagen (BMG)
2.1 BMG sind:
- Der Mitgliederbestand an jugendlichen Mitgliedern (s. Kategorie B)
- und die in 2.2 genannten Förderkategorien
2.2. Förderkategorien
| Kategorie A | Basisförderung Diese Förderung erhalten alle Vereine/Organisationen mit mindestens 25 beitragspflichtigen Mitgliedern, sofern der Verein/die Organisation i. S. gem. § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist. |
| Kategorie B | Jugendarbeit im Sinne dieser Satzung ist analog der Festsetzung im BGB jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zuschussfähige Jugendarbeit erfordert eine Mindeststärke von 10 Jugendlichen |
| Kategorie C | Unterhalt von Einrichtungen Anlagen, die zu sportlichen Zwecken genutzt werden. |
| Kategorie D | sonstige, vom Gemeinderat anerkannte Förderkategorien (z. B. bei baulichen Maßnahmen). |
| Kategorie E | Jubiläumszuwendungen ab dem 25-jährigen Bestehen, alle 25 Jahre |
3. Fördersätze
3.1. Gewährt werden für
| Kategorie A | 50,-- € (Grundbetrag Verein) |
| Kategorie B | 5,-- € je jugendliches Mitglied |
| Kategorie C | 500,-- € Grundbetrag je Anlage |
| Kategorie D | nach Einzelentscheidung Marktgemeinderat |
| Kategorie E | ab dem 25 Jubiläum, alle 25 Jahre, pro Jubiläumsjahr 2 €, maximal 250,--. |
Die Förderungen nach den Kategorien A bis E werden auf Antrag gewährt.
Die Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die örtlichen Vereine/Organisationen aus Mitteln des Haushalts des Marktes Roßtal treten rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft
Roßtal,17.03.2010
V ö l k l
Erster Bürgermeister
