Wappen Roßtal

Markt Roßtal

Landkreis Fürth

Mittelfranken

Bayern

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Letzte Änderung: 2003-11-07

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt der Markt Roßtal folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Fürth vom 6.6.77 Nr. II/1-028-302 rechtsaufsichtlich genehmigte

Satzung für die Volkshochschule Roßtal

Stand 15. Juli 1985
 

§ 1 Rechtsstatus

Die VHS ist eine öffentliche Einrichtung der Marktgemeinde Roßtal.

§ 2 Aufgaben

(1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

(2) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Eingliederung in die Gemeindeverwaltung

(1) Die VHS untersteht dem Markt Roßtal, soweit nicht der 1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit entscheidet.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der VHS werden von der Geschäftsstelle der VHS wahrgenommen.

§ 4 Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit

Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt ist (§ 2).

§ 5 Leiter der VHS

(1) Der Marktrat beruft den Leiter der VHS.

(2) Der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:

  1. die Aufstellung des Arbeitsplanes
  2. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
  3. die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter u. Referenten
  4. die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel
  5. die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung für die VHS
  6. die Ermäßigung und der Erlaß von Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die VHS
  7. die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter
  8. die Öffentlichkeitsarbeit


§ 6 VHS-Beirat

(1) Der VHS-Beirat fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Marktrat und der VHS durch:

  1. Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS
  2. Beratung des Arbeitsplanes und Stellungnahme zu Arbeitsberichten des Leiters der VHS
  3. Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag
  4. Pflege der Öffentlichkeitsarbeit
  5. Anregungen für die Arbeit der VHS


(2) Der VHS-Beirat besteht aus dem Leiter der VHS, als Vorsitzenden und 8 Mitgliedern. Diese werden vom Marktrat auf die Dauer eines Jahres berufen; die Markträte werden für die Dauer der jeweilige Wahlperiode gewählt. Dabei werden berufen:

  1. 4 Markträte nach dem Besetzungsmodus für Gemeindeausschüsse
  2. 2 Mitglieder nach Vorschlägen der Kursleiter
  3. 2 Mitglieder nach Vorschlägen der Kursteilnehmer


(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der 1. Bürgermeister ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 7 Kursleiter, Referenten

(1) Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS im allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der VHS (Semester) u. Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.

(2) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

(3) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare, deren Höhe vom Marktgemeinderat festzusetzen ist.

(4) Der VHS-Leiter soll jährlich mindestens einmal die Versammlung der Kursleiter einberufen, in deren Rahmen jeweils auch die Vorschläge für die Berufungen in den VHS-Beirat aufgestellt werden.

§ 8 Teilnehmer

(1) Die Mindestteilnehmerzahl für die Veranstaltungen de VHS wird auf 10 festgesetzt; der VHS-Leiter kann im Einvernehmen mit der Marktverwaltung Ausnahmen (z. B. bei Fotokursen) zulassen. An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer 15 Jahre alt ist. Der VHS-Leiter kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres Mindestalter zulassen.

(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.

(3) Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.

(4) Jede Kursversammlung wählt einen Hörervertreter.

(5) Der VHS-Leiter soll jährlich einmal eine Versammlung der Hörervertreter einberufen, in deren Rahmen auch die Vorschläge für die Berufung in den VHS-Beirat aufgestellt werden.

§ 9 Teilnehmergebühren

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben, deren Höhe sich nach der Gebührensatzung richtet.

§ 10 Finanzierung der Volkshochschule

Den Verwaltungs- und Sachaufwand trägt die Marktgemeinde Roßtal.

§ 11 Inkrafttretung der Satzung

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1977 in Kraft. Sie ist erstmals mit Semesterbeginn Anfang Februar 1977 anzuwenden.

Roßtal, den 9.5.77
MARKT ROSSTAL
Schubert
1. Bürgermeister

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