Richtlinien des Marktes Roßtal für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte
Vom 1. August 2011

Das Gemeindewappen des Marktes Roßtal (Marktwappen) ist ein kommunales Hoheitszeichen und als solches nach Art. 4 Abs. 3 GO, § 12 BGB gesetzlich geschützt. Die Führung und der Gebrauch des Wappens bleibt einzig dem Markt Roßtal vorbehalten. Die Verwendung des Wappens durch Dritte kann nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien genehmigt werden.

§ 1 Genehmigungspflicht

(1) Das Marktwappen darf nur mit Genehmigung des Marktes Roßtal öffentlich verwendet werden. Die Verwendung durch Privatpersonen ausschließlich im häuslichen Bereich ist genehmigungsfrei.

(2) Die Genehmigung wird unbefristet, jederzeit entschädigungslos widerruflich und nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt.

§ 2 Verwendung des Marktwappens

(1) Bei der Verwendung des Marktwappens muss jeder Anschein einer amtlichen Verwendung oder gemeindlichen Urheberschaft vermieden werden. Die Verwendung des Marktwappens in der Form des Dienstsiegels ist unzulässig.

(2) Die Verwendung des Marktwappens durch ortsansässige Vereine, Parteien und Wählergruppen, Organisationen sowie Interessengemeinschaften ist insbesondere bei besonderen Anlässen (z. B. Jubiläen), für Festschriften, außerordentlichen Druckerzeugnisse, Werbeplakaten für Veranstaltungen sowie auf gemeinsamen Internetseiten von Ortsvereinen genehmigungsfähig.

Gleiches gilt für nicht ortsansässige Vereine, Organisationen und Interessensgemeinschaften, die in einem besonderen Bezug zum Markt Roßtal stehen und gewährleisten, dass die Verwendung dem Ansehen des Marktes nicht schadet.

Als Bestandteil eigener Abzeichen und auf Briefpapier ist die Verwendung in der Regel genehmigungsfähig, wenn der betreffende Verein usw. Aufgaben der Gemeinde erfüllt (z. B. Feuerwehren des Marktes Roßtal).

(3) Zu Schmuckzwecken auf insbesondere Medaillen, kunstgewerblichen Geschenk- und Andenkengegenständen (z. B. Trinkgefäßen usw.), Büchern zu gemeindebezogenen Themen, Ansichtskarten mit Aufnahmen aus dem Markt kann die Genehmigung zur Verwendung unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte erteilt werden. Im Übrigen wird die Verwendung des Marktwappens durch Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige zu kommerziellen und geschäftlichen Zwecken (z. B. Werbung) grundsätzlich nicht genehmigt.

(4) Nicht genehmigungsfähig wegen der Gefahr des amtlichen Anscheins und der Urheberschaft des Marktes ist die Verwendung des Marktwappens auf Briefköpfen, Internetseiten, Visitenkarten, Namensschildern usw. von Privatpersonen.

§ 3 Verfahren

(1) Für die Genehmigung ist ein schriftlicher Antrag bei der Marktverwaltung zu stellen. Aus dem Antrag muss der Antragsteller, der Anlass und der Umfang der beabsichtigten Verwendung des Marktwappens hervorgehen. Die Verwaltung kann vor Genehmigung die Vorlage eines Entwurfes, wie das Marktwappen verwendet werden soll, vom Antragsteller verlangen.

(2) Dem Markt Roßtal ist auf Verlangen ein Belegexemplar, ein Muster oder dergleichen kostenfrei zu überlassen.

§ 4 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Erste Bürgermeister des Marktes Roßtal oder ein von ihm beauftragter Bediensteter.

§ 5 Kosten

(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung des Marktwappens wird eine Gebühr im Rahmen von 10 € bis 2.500 € erhoben (KommKVz Tarif-Gruppe 02, Tarif-Nr. 020 i. V. m. dem Kostengesetz).

(2) Von der Erhebung der Gebühr nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn die Verwendung des Marktwappens ohne geschäftlichen Vorteil erfolgen soll oder der Markt insbesondere bei den ortsansässigen Vereinen, Parteien und Wählergruppen, Organisationen sowie Interessensgemeinschaften an der Verwendung des Marktwappens ein Interesse hat. In den Fällen des § 2 Abs. 3 kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn die Gegenstände oder der Verwendungszweck dem Ansehen des Marktes zu Gute kommt oder der Verkaufserlös ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt wird.

§ 6 Inkrafttreten

Die vorstehenden Richtlinien gelten ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Roßtal.

Roßtal, 01.08.2011
Markt Roßtal

Völkl
Erster Bürgermeister

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