Der Markt Roßtal trennt die Abwassergebühr in eine Niederschlags- und Schmutzwassergebühr
1. Warum führt der Markt Roßtal eine gesplittete Abwassergebühr ein?
Der Markt Roßtal berechnet derzeit die Gebühr für Abwasser nach dem sogenannten Frischwassermaßstab. Dieser Frischwassermaßstab bedeutet, dass die Höhe der Abwassergebühr von der bezogenen Trinkwassermenge abhängig ist. Bei der Berechnung wird also nicht unterschieden, wieviel Schmutzwasser (Brauchwasser) und wieviel Niederschlagswasser von den einzelnen Grundstücken in die Kläranlagen des Marktes eingeleitet werden.
Dieser Frischwassermaßstab als Berechnungsgrundlage ist jedoch nur noch dann zulässig, wenn bei einer Gemeinde entweder eine homogene Bebauung vorhanden ist, also von jedem Grundstück etwa die gleiche Menge Niederschlagswasser eingeleitet wird, oder der Kostenanteil für die Niederschlagswassereinleitung gemessen an den gesamten Entwässerungskosten 12 % nicht überschreitet und damit als nur geringfügig anzusehen ist. Nach der Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes erreicht der Kostenanteil für die Niederschlagswasserableitung für das Gemeindegebiet des Marktes Roßtal zumindest 16 % der Entwässerungskosten. Weil auch für das ganze Gemeindegebiet keine homogene Bebauung angenommen werden kann, sind daher aufgrund der Rechtsprechung im Markt Roßtal zwingend getrennte Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser einzuführen.
Wichtig:
Es wird keine zusätzliche Gebühr eingeführt – das bestehende Gebührenaufkommen wird lediglich gerechter aufgeteilt!
2. Welche Ziele verfolgt die Aufteilung der Abwassergebühr?
Ziel der Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser bei der Gebührenberechnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung, die dem Prinzip der tatsächlichen Inanspruchnahme (Verursacherprinzip) der Kläranlagen entspricht. Außerdem soll mit der Teilung ein Anreiz für eine ökologisch gewünschte Entsiegelung bzw. Vermeidung einer Versiegelung von Flächen geschaffen werden. Unbelastetes Niederschlagswasser soll ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf durch Versickerung oder direkte Einleitung in Gewässer, soweit dies schadlos möglich ist, zugeführt werden. Diese Ziele spiegeln sich bereits in der zentralen Gebührennorm des Art. 8 Kommunalabgabengesetzes und hier in seinem Abs. 5 Satz 1 nieder, der lautet:
„Die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen“
3. Was ist bereits passiert?
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.03.2009 die Einführung der Einleitungsgebühr für Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser ab 01.01.2011 beschlossen. Gleichzeitig beauftragte der Marktgemeinderat den Haupt- und Finanzausschuss, die Einführung der neuen, getrennten Gebühren vorzubereiten.
Der Ausschuss erarbeitete daraufhin in der Sitzung vom 30.06.2009 die zentralen Regelungen für eine Niederschlagsgebühr, so dass die Verwaltung mit den Vorbereitungen für die Einführung der getrennten Abwassergebühr beginnen kann.
Diese für die Gebührentrennung zentrale Vorschrift orientiert sich mit einigen Vereinfachungen, geringeren Differenzierungen und Ergänzungen an der den Gemeinden empfohlenen Mustervorschrift des Bayerischen Innenministeriums.
Um hinsichtlich der Abweichungen zur Mustervorschrift eine gewisse Rechtssicherheit zu erhalten, wurde die beschlossene Vorschrift den Fachleuten des Bayerischen Gemeindetages zum „Drüberschauen“ zugesandt.
Im Ergebnis hat die dort für diesen Fachbereich zuständige Referentin keine Bedenken gegen die vorgelegte Vorschrift, sondern begrüßt im Gegenteil die aufgenommenen Vereinfachungen gegenüber anderen Satzungsbeispielen.
4. Wie geht's zunächst weiter?
Damit die Erhebung der benötigten Flächen auch rechtlich korrekt durchzuführen ist, schlägt die Verwaltung dem Marktgemeinderat in der Sitzung vom 21.07.2009 vor (siehe Tagesordnungspunkt 7), die Regelungen zur Vorbereitung der getrennten Abwassergebühr in die momentan gültige BGS-EWS aufzunehmen. Vorausgesetzt, die Mitglieder des Marktgemeinderates stimmen dem Vorschlag zu, sind diese Regelungen bis zum Neuerlass der gesamten BGS-EWS bereits jetzt schon gültiges Satzungsrecht.
Der Vorschriftentext mit allen seinen Regelungen wird im Amtsblatt vom 01.08.2009 abgedruckt.
Bei der Datenerhebung (Flächenermittlung) werden sich naturgemäß verschiedene Fragen der Grundstückseigentümer und Gebührenpflichtigen ergeben. Um gegebenenfalls schon im Vorfeld häufig gestellte Fragen vor der Gesamterhebung allgemein beantworten sowie Erfahrungen bei der Datenerhebung sammeln zu können, beschloß der Haupt- und Finanzausschuss außerdem, Groß- und Kleinweismannsdorf als „Pilot-Ortsteile“, in denen mit der Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksflächen begonnen wird.
Dazu erhält jeder Grundstückseigentümer ein Erfassungsblatt mit Erläuterungen sowie einen Grundstückslageplan, auf dem die gebührenrechtlich relevanten Flächen nötigenfalls darzustellen und zu erläutern sind.
In einer noch festzulegenden Bürgerversammlung erhalten die Grundstückseigentümer und alle übrigen interessierten Bürger/innen der betreffenden Ortsteile die erforderlichen Informationen zu der getrennten Abwassergebühr.
Außer der fortgesetzten Information im Amtsblatt wird der Markt Roßtal auf www.rosstal.de zu gegebener Zeit informieren und berichten.