FAQ zur neuen Stellplatzsatzung des Marktes Roßtal
Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Modernisierungsgesetz am 1. Oktober 2025 fand im gemeindlichen Satzungsrecht ein Systemwechsel statt.
Der Marktgemeinderat hat am 30. September 2025 die neue Stellplatzsatzung beschlossen. Sie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2025 in Kraft.
Die Satzung regelt, wie viele Stellplätze und Fahrradabstellplätze bei Bauvorhaben herzustellen sind und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen möglich sind.
Auf dieser Seite beantworten wir häufige Fragen zur Stellplatzsatzung. So können Sie sich schnell über die wichtigsten Regelungen informieren.
Nachfolgend haben wir Ihnen die häufigsten Fragen zur Stellplatzsatzung beantwortet.
Was regelt die Stellplatzsatzung?
Die Stellplatzsatzung regelt, wie viele Stellplätze für Autos und Fahrräder bei Bauvorhaben nötig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.
Für welche Bauvorhaben gilt die Stellplatzsatzung?
Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzugsänderung für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte im Marktgemeindegebiet Roßtal einschließlich aller Ortsteile. Sie gilt auch für verfahrensfreie Bauvorhaben sowie für Bauvorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind.
Gibt es Ausnahmen, für die keine Stellplätze errichtet werden müssen?
Ja, bei Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen, der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden.
Für wen gilt die Stellplatzsatzung?
Sie gilt für alle Bauherren und Eigentümer, die ein Gebäude neu bauen, umbauen oder die Nutzung ändern.
Wie viele Stellplätze müssen für ein Bauvorhaben geschaffen werden?
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze im Wohnungs- und Eigenheimbau wird in § 2 Abs. 2 Stellplatzsatzung geregelt. So benötigt man z.B. für ein Gebäude mit Wohnungen ≤ 65 m² Wohnfläche 1 Stellplatz. Ist die jeweilige Nutzung in § 2 Abs. 2 Stellplatzsatzung nicht aufgeführt, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzverordnung vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Wie viele Fahrradabstellplätze müssen für ein Bauvorhaben geschaffen werden?
Ab 3 Wohneinheiten ist 1 Fahrradabstellplatz pro Wohneinheit herzustellen. Somit sind mindestens 3 Fahrradabstellplätze herzustellen, die Anzahl erhöht sich um jeweils 1 Fahrradabstellplatz pro weitere Wohneinheit.
Auf dem Grundstück kann kein entsprechender Stellplatz errichtet werden. Wie wird in diesem Fall verfahren?
Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Stellplatzverpflichtung in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber dem Markt Roßtal übernommen werden. Hierfür wird eine Ablösevertrag mit dem Markt Roßtal – Bauamt abgeschlossen.
Wie hoch ist der Ablösebetrag für einen Stellplatz?
Der Ablösebetrag beträgt pro Stellplatz: 10.000,00 € (Stand: 07.2025)
Wie groß muss ein Stellplatz bzw. ein Fahrradabstellplatz sein?
Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die lichte Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
- 2,30 m, wenn keine Längsseite,
- 2,40 m, wenn eine Längsseite,
- 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
- 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
Ein notwendiger Fahrradabstellplatz muss mindestens 0,70 m breit und mindestens 1,90 m lang sein.
