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Neuigkeiten

Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für die nordöstliche Leitungseinführung in das geplante Umspannwerk Raitersaich West

Erstelldatum26.05.2025

Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG); Planfeststellungsverfahren für die nordöstliche Leitungseinführung in das geplante Umspannwerk Raitersaich West (Ersatzneubau der 380-kV Leitungseinführung Raitersaich - Cadolzburg) im Gebiet der Gemeinde Großhabersdorf und des Marktes Roßtal (Landkreis Fürth)

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für die nordöstliche Leitungseinführung in das geplante Umspannwerk Raitersaich West (Ersatzneubau der 380-kV Leitungseinführung Raitersaich - Cadolzburg) im Gebiet der Gemeinde Großhabersdorf und des Marktes Roßtal (Landkreis Fürth)

Die TenneT TSO GmbH (Vorhabensträgerin) hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die nordöstliche Leitungseinführung in das geplante Umspannwerk Raitersaich West beantragt. Das Vorhaben steht im Zusammenhang des geplanten Ersatzneubaus der „Juraleitung“ und ist im Gebiet der Gemeinde Großhabersdorf und des Marktes Roßtal (Landkreis Fürth) gelegen.

Das geplante neue Umspannwerk Raitersaich West selbst ist nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens; die Vorhabensträgerin beabsichtigt, dessen Genehmigung im Rahmen eines gesonderten Genehmigungsverfahrens zu beantragen.

Im Zuge des geplanten Ersatzneubaus der Juraleitung als 380-kV-Leitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim bereitet die Vorhabensträgerin die Anpassung des Umspannwerkes Raitersaich an die veränderte Netzstruktur vor. Die Herstellung der erforderlichen Schaltanlagen und Transformatoren für die Spannungsumstellung der Juraleitung ist nach Einschätzung der Vorhabensträgerin im bestehenden Umspannwerk unter gleichzeitig fortwährendem Betrieb des Umspannwerkes nicht möglich. Sie plant deshalb eine Verlegung des Umspannwerkes auf einen Standort, der ca. 500 m weiter westlich zu dem derzeitigen Standort liegt. Wegen der beabsichtigten Verlegung des Umspannwerkstandortes sollen alle Stromfreileitungen, die bislang in das Umspannwerk Raitersaich verlaufen, an das neue Umspannwerk Raitersaich West angebunden und die folgenden bestehenden Stromleitungen zu dem neuen Umspannwerk räumlich verschwenkt werden: LH-08-B105 (380/220-kV-Ltg. Ingolstadt – Raitersaich), LH-07-G300 (220/110-kV-Ltg. Müncherlbach – Raitersaich), LH-07-B114 (380/220/110-kV-Ltg. Raitersaich – Bergrheinfeld), LH-07-B48 (220-kV-Ltg. Raitersaich – Aschaffenburg), LH-07-B120 (380-kV-Ltg. Raitersaich – Cadolzburg).

Die hier antragsgegenständliche nordöstliche Leitungseinführung umfasst die Neuanbindung der 380-kV-Freileitung Raitersaich-Cadolzburg an das Umspannwerk Raitersaich West durch den Neubau von vier Masten. Teil des beantragten Vorhabens ist auch der Rückbau von vier Masten zwischen dem bestehenden Umspannwerk Raitersaich und der 380-kV-Freileitung Raitersaich-Cadolzburg sowie die Errichtung eines bauzeitlichen Provisoriums.

Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Regierung von Mittelfranken, Stabsstelle für Energieleitungen, Promenade 27, 91522 Ansbach.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht nicht. Dies ergibt sich aus § 43m Abs. 1 Satz 1 EnWG.

  1. Die Planunterlagen sind in der Zeit vom 19.06.2025 bis 18.07.2025 auf den Internetseiten der Gemeinde Großhabersdorf sowie des Marktes Roßtal unter www.grosshabersdorf.de oder www.rosstal.de zur allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht. Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken unter www.regierung.mittelfranken.bayern.de > Service > Planfeststellung > Planfeststel-lungsunterlagen > Energieversorgungsleitungsrechtliche Planfeststellungsverfahren veröffentlicht.

    Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an die Gemeinde Großhabersdorf, den Markt Roßtal oder an die Regierung von Mittelfranken gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
     
  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 01.08.2025, bei der Gemeinde Großhabersdorf, Nürnberger Str. 12, 90613 Großhabersdorf, dem Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, oder bei der Regierung von Mittelfranken, Stabsstelle für Energieleitungen, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

    Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreterinnen, Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Einwendungen können zusätzlich über die folgenden Wege erhoben werden: als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die Adresse: poststelle(@)reg-mfr.bayern.de; oder über das „Sichere Kontaktformular“ aus dem Bayerischen Portalverbund (Authentisierung mit BayernID nötig):https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52664898381; oder unter Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) der Regierung von Mittelfranken.

    Andere Formen der elektronischen Kommunikation sind nicht zugelassen. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

    Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen. Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG).Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Art. 17 BayVwVfG).

    Die Regierung von Mittelfranken leitet sämtliche Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Vorhabensträgerin, der TenneT TSO GmbH, für eine mögliche Erwiderung zu. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt für den Fall, dass diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, die Zuleitung anonymisiert. Ein solcher Anonymisierungswunsch ist von den Einwenderinnen und Einwendern ausdrücklich zu erklären (§ 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG).

    Die Regierung von Mittelfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG). Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen. Findet ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

     
  3. Die Regierung von Mittelfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG). Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen. Findet ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

    Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreterinnen, Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
     
  4. Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
     
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln (§ 45a EnWG).
     
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabensträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. Auf die Zugänglichmachung im Internet wird zusammen mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungs-beschlusses und der Rechtsbehelfsbelehrung in einschlägigen örtlichen Tages-zeitungen hingewiesen. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken gilt der Planfeststellungs-beschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben.
     
  7. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs.1 EnWG).
     
  8. Vom Beginn der Auslegung des Plans steht dem Vorhabensträger an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
     
  9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, poststelle@reg-mfr.bayern.de; örtlicher Datenschutzbeauftragter: Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, datenschutzbeauftragte@reg-mfr.bayern.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten werden wie oben erwähnt an die Vorhabenträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/datenschutz/index.html