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Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Marktgemeinde Roßtal

Hier finden Sie unsere Bekanntmachungen in der Übersicht.

Parallel- und Ersatzneubau der 380-kV-Leitung „Raitersaich-West - Sittling"

Aktuelles, Bekanntmachungen
Erstelldatum01.10.2025

Bekanntmachung der Raumverträglichkeitsprüfung

Stromleitung am blauen Himmel

Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH Juraleitung: 380-kV-Ersatzneubau Raitersaich-Altheim – hier: Ankündigung von Vermessungsarbeiten in Markt Roßtal vom 01.09.26 bis 31.10.26

Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Bau der neuen 380-kV-Leitung von Raitersaich nach Altheim und damit den Ersatz der bestehenden Leitung. Im aktuell laufenden Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt A-West der Juraleitung kam es zu einer Antragsänderung, die vom 27.07. bis 26.08.2026 in den Gemeinden Markt Roßtal und Großhabersdorf öffentlich ausgelegt ist. Für die weitere Detailplanung sind ab dem 01.09.2026 erneut Vermessungsarbeiten im Bereich der Umplanungen notwendig, um später einen zügigen Bauverlauf zu gewährleisten.

Vermessungsarbeiten

Um die Planungen zu detaillieren, müssen Vermessungsarbeiten durchgeführt werden. Dabei werden Wege und Straßen, Geländehöhen und Verkehrszeichen u.ä. durch eine/einen Vermesserin/Vermesser vor Ort aufgenommen. Die K2 Enginneering GmbH wird diese Vermessungsarbeiten in der Nähe und entlang des eingereichten Trassenverlaufs sowie der Bestandsleitung vornehmen. Dafür ist es erforderlich, dass einige Grundstücke betreten, sowie Wald- und landwirtschaftliche Wege befahren werden können. Die Vermessung erfolgt mit Hilfe von GPS-Messgeräten. Zu diesem Zweck wird TenneT im Zeitraum vom 01.09.2026 bis 31.10.2026 terrestrische Vermessungsarbeiten durchführen lassen. Die Dauer der Untersuchungen auf den betroffenen Grundstücken beträgt jeweils wenige Stunden.

Beauftragte Firmen

 Die Vermessungsarbeiten erfolgen im Auftrag der TenneT TSO GmbH durch die K2 Engineering GmbH (Am Egelingsberg 1, 38542 Leiferde).

Flurstücksliste

Gemeinde/ Stadt

Gemarkung

Flurstück

Roßtal

Buchschwabach

745 (kommunaler Weg)

Roßtal

Buchschwabach

751

Eventuelle Schäden

Für die Arbeiten müssen Grundstücke sowie Wald- und land wirtschaftliche Wege betreten/befahren werden. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, werden die entstande- nen Schäden durch TenneT in voller Höhe entschädigt. Sofern über die Entschädigungshöhe keine Einigung erzielt werden kann, wird auf Wunsch des Pächters/Bewirtschafters ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt. Die Kosten hierfür werden von TenneT getragen.

Rechtliche Grundlage

Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der Planung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragten zu dulden. Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Flurschäden können bei den Begehungen nicht entstehen. Es werden keine Maschinen eingesetzt; es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher Wege. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, bitten wir um Benachrichtigung.

Ansprechpartner

Herr Ino Kohlmann

T: +49 (921) 50740 6750 oder +49 (0)151 74350907

E: ino.kohlmann(@)tennet.eu

https://www.tennet.eu/de/projekte/juraleitung

Bekanntmachung: Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Bekanntmachung

Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG);
Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 380-kV Leitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim („Juraleitung“) im Teilabschnitt Raitersaich-West – Ludersheim-West ohne den Abschnitt A-Katzwang, im Gebiet der Städte, Märkte und Gemeinden Großhabersdorf, Roßtal, Rohr, Schwabach, Nürnberg, Wendelstein sowie in den gemeindefreien Gebieten Forst Kleinschwarzenlohe (Landkreis Roth) und Fischbach, Feuchter Forst, Winkelhaid (Landkreis Nürnberger Land)
hier: 1. Planänderung betreffend die Gemeinde Großhabersdorf und den Markt Roßtal

Die TenneT TSO GmbH (Vorhabensträgerin) hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ersatzneubau der 380-kV Leitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim („Juraleitung“) im Teilabschnitt Raitersaich-West – Ludersheim-West (ohne den Abschnitt A-Katzwang) beantragt. Die entsprechenden Unterlagen wurden im November/Dezember 2025 veröffentlicht.

Die Vorhabensträgerin hat nun im Juni 2026 bei der Regierung von Mittelfranken als zuständiger Planfeststellungsbehörde eine 1. Planänderung eingereicht, die das Gemeindegebiet des Marktes Roßtal sowie der Gemeinde Großhabersdorf betreffen. Anders als in den ursprünglich veröffentlichten Planungen vorgesehen, soll die bestehende 220 kV Leitung zum Anschluss an das Umspannwerk Raitersaich (LH-07-B48b) nicht zurückgebaut werden, da das bestehende Umspannwerk Raitersaich zunächst weiterbetrieben werden soll. Die Folge ist eine Kreuzung zwischen der vorhandenen 220 kV-Freileitung und der neu geplanten 380 kV-Freileitung. Aufgrund dieser Kreuzungssituation wird im Rahmen der Planänderung die Erhöhung der Masten 3 und 4 sowie die Verschiebung der Masten 4 und 5 der 380 kV-Leitung im Vergleich zur bisherigen Planung beantragt. Daneben findet an der bestehenden 220 kV-Leitung eine Umbeseilung statt.

Zudem wurde zur Sicherung der Kreuzungsstelle und Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit ein bauzeitliches Provisorium (Bauwerk 135) in den Planunterlagen ergänzt.

Rechtserwerbsverzeichnissen hinsichtlich des Umfangs der Waldeingriffe vorgenommen. Bei Verschneidungen von Flächen waren in den bislang veröffentlichten Rechtserwerbsverzeichnissen teilweise fehlerhafte Zahlen in der Spalte „Fläche Waldeingriff [m2]“ eingetragen. Die planerische Darstellung der Inanspruchnahmen sowie die Umweltbilanzierung sind von diesem Sachverhalt allerdings nicht betroffen und bleiben unverändert.

Alle Änderungen, die im Rahmen der 1. Planänderung beantragt wurden, sind jeweils als Blaueintrag in den Planunterlagen kenntlich gemacht.

1. Die Planunterlagen, die mit der 1. Planänderung verändert worden sind, sind in der Zeit vom

27.07.2026 bis 26.08.2026

auf den Internetseiten der Kommunen, in deren Gebiet Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen, zur allgemeinen Einsicht zugänglich. Die Adressen der Internetseiten lauten:


www.grosshabersdorf.de
www.rosstal.de

Zudem werden die Planunterlagen zur 1. Planänderung auch auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken unter www.regierung.mittelfranken.bayern.de > Service > Planfeststellung >Planfeststellungsunterlagen > Energieversorgungsleitungsrechtliche Planfeststellungsverfahren veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG einer oder einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen zur Verfügung gestellt wird (in der Regel in Form der Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die Planunterlagen gespeichert sind), wenn er oder sie dies während der Dauer der Auslegung verlangt. Ein entsprechendes Verlangen ist an eine der oben genannten Gemeinden oder an die Regierung von Mittelfranken zu richten.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.

2. Jede und jeder, deren oder dessen Belange durch die 1. Planänderung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 09.09.2026, bei einer der oben genannten Gemeinden oder bei der Regierung von Mittelfranken, Stabsstelle für Energieleitungen, Promenade 27, 91522 Ansbach
Einwendungen gegen die 1. Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Einwendungen können zusätzlich über die folgenden Wege erhoben werden:
• als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die Adresse: poststelle@reg-mfr.bayern.de
• oder unter Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) der Regierung von Mittelfranken.

Andere Formen der elektronischen Kommunikation sind nicht zugelassen. Einwendungen mit „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen, soweit er oder sie nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt ist. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Art. 17 BayVwVfG).

Die Regierung von Mittelfranken leitet sämtliche Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Vorhabensträgerin, der TenneT TSO GmbH, für eine mögliche Erwiderung zu. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt für den Fall, dass diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, die Zuleitung anonymisiert. Ein solcher Anonymisierungswunsch ist von den Einwenderinnen und Einwendern ausdrücklich zu erklären (§ 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG).

3. Die Regierung von Mittelfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG). Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen. Findet ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreterinnen, Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich, die Öffentlichkeit kann jedoch von der Verhandlungsleitung zugelassen werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4. Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretendenbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln (§ 45a EnWG).

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung der Vorhabensträgerin zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem sie für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. Auf die Zugänglichmachung im Internet wird zusammen mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses und der Rechtsbehelfsbelehrung in einschlägigen örtlichen Tageszeitungen hingewiesen. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, der Einwendungen erhoben haben, als bekannt gegeben.

7. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG).

8. Vom Beginn der Auslegung des Plans steht der Vorhabensträgerin an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten werden, wie oben erwähnt, an die Vorhabensträgerin und die von ihr beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO.

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die:
Regierung von Mittelfranken
Stabsstelle für Energieleitungen
Promenade 27
91522 Ansbach
E-Mail: energieversorgungsleitungen(@)reg-mfr.bayern.de

Örtliche Datenschutzbeauftragte ist die:
Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
E-Mail: datenschutzbeauftragte(@)reg-mfr.bayern.de

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/datenschutz/index.html

Homepage der Regierung Mittelfranken: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/planfeststellung/unterlagen/index.html

Bekanntmachung: Wegfall der Möglichkeit der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu widersprechen

02.01.2026

Zum 1. Januar 2026 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes“ eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, welche die Übermittlungssperre an die Bundeswehr aufhebt. Bisher bestand die Möglichkeit der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.

Diese Datenübermittlung kann jetzt nicht mehr durch einen Widerspruch verhindert werden. Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 eingegangen Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sind mit diesem Stichtag von der Meldebehörde zu löschen. Neue Widersprüche können nicht mehr eingelegt werden.

Andere Widerspruchsrechte, wie etwa gegen die Weitergabe von Daten an Religionsgesellschaften oder bei Altersjubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG), bleiben von dieser spezifischen Änderung unberührt. Dafür bereits eingerichtete Sperren bleiben bestehen.

Die Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Dokument, 72,47 KB, 09.01.2026) herunterladen.

Bekanntmachung: Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Sonnenleite

17.09.2025

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. Bayer. Wassergesetzes (BayWG);

Antrag des Markt Roßtal auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Sonnenleite in das Grundwasser und den Schwallbach auf der Flur-Nr. 89/2 der Gmkg. Buchschwabach; Landkreis Fürth

Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt (BayVwVfG)

1. Die Abwasserbeseitigung im Ortsteils Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Sonnenleite erfolgt im modifizierten Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird über ein Pumpwerk der Kläranlage Schwallbachtal zugeleitet. Die Niederschlagswässer werden davon getrennt in Sammel- und Drainagenkanälen gefasst, zurückgehalten und über in Sickerpackungen verlegten Rohrleitungen zum Schwallbach geleitet. Das Einzugsgebiet für die Oberflächenentwässerung beträgt 0,68 ha.

Der Markt Roßtal beantragte mit Schreiben vom 10.03.2025 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Oberflächen-/Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Son-nenleite in das Grundwasser und den Schwallbach auf der Flur-Nr. 89/2 der Gmkg. Buchschwabach.

Die Oberflächenentwässerung besteht in der beantragten Form bereits seit über zwei Jahrzehnten und hat sich bewährt. Sie soll weiterhin beibehalten werden. Entsprechend der vorliegenden Planung soll nun die bestehende Oberflächenentwässerung im Rahmen des aktuellen Verfahrens wasserrechtlich neu genehmigt werden.

2. Das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser und den Schwallbach (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).

3. Das Vorhaben wird hiermit gemäß  BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.

Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab dem          18.09.2025      einen Monat lang bis einschließlich       17.10.2025      im Rathaus des Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer      2.02     während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer 2.02          oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.53 erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

5. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Ziffer 3 Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

6. Der Erörterungstermin hierzu findet am Mittwoch, den 05.11.2025 um 10:30 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt.

Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).

7. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

9. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Zum Genehmigungsantrag  (PDF-Dokument, 13,8 MB, 03.09.2025) (PDF-Dokument, 14,2 MB, 03.09.2025)

Bekanntmachung: Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Trettendorf über ein Regenrückhaltebecken in den Mühlbach

17.09.2025

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. Bayer. Wassergesetzes (BayWG);

Antrag des Markt Roßtal auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Trettendorf über ein Regenrückhaltebecken in den Mühlbach auf der Flur-Nr. 482 der Gmkg. Weitersdorf; Landkreis Fürth

Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt (BayVwVfG)

1. Die Schmutzwasserbeseitigung des Ortsteils Trettendorf erfolgt über Kleinkläranlagen. Die gereinigten Abwässer werden zusammen mit dem im Straßenbereich und auf befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswasser über ein Mischsystem in mehreren Leitungen dem Trettendorfer Bach zugeleitet oder diffus abgeleitet. Das Einzugsgebiet für die Oberflächenentwässerung beträgt 1,02 ha.

Der Markt Roßtal beantragte mit Schreiben vom 10.03.2025 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Oberflächen-/Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Trettendorf über ein Regenrückhaltebecken auf Flur-Nr. 482, Gmkg. Weitersdorf in den Mühlbach (Trettendorfer Bach).

Die Oberflächenentwässerung besteht in der beantragten Form bereits und soll weiterhin beibehalten werden. Ein ehemaliger Fischteich wird zum Regenrückhaltebecken umfunktioniert. Entsprechend der vorliegenden Planung soll nun die bestehende Oberflächenentwässerung und das Regenrückhaltebecken im Rahmen des aktuellen Verfahrens wasserrechtlich neu genehmigt werden.

2. Das Einleiten von Abwasser in den Mühlbach (Trettendorfer Bach, Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).

3. Das Vorhaben wird hiermit gemäß  BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.

Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab dem          18.09.2025      einen Monat lang bis einschließlich       17.10.2025      im Rathaus des Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer      2.02     während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer 2.02          oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.53 erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

5. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Ziffer 3 Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

6. Der Erörterungstermin hierzu findet am Mittwoch, den 05.11.2025 um 09:30 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt.

Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).

7. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

9. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Zum Genehmigungsantrag (PDF-Dokument, 13,8 MB, 03.09.2025)