Öffentliche Bekanntmachungen der Marktgemeinde Roßtal
Hier finden Sie unsere Bekanntmachungen in der Übersicht.
Parallel- und Ersatzneubau der 380-kV-Leitung „Raitersaich-West - Sittling"

Bekanntmachung: Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Sonnenleite
17.09.2025
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. Bayer. Wassergesetzes (BayWG);
Antrag des Markt Roßtal auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Sonnenleite in das Grundwasser und den Schwallbach auf der Flur-Nr. 89/2 der Gmkg. Buchschwabach; Landkreis Fürth
Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt (BayVwVfG)
1. Die Abwasserbeseitigung im Ortsteils Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Sonnenleite erfolgt im modifizierten Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird über ein Pumpwerk der Kläranlage Schwallbachtal zugeleitet. Die Niederschlagswässer werden davon getrennt in Sammel- und Drainagenkanälen gefasst, zurückgehalten und über in Sickerpackungen verlegten Rohrleitungen zum Schwallbach geleitet. Das Einzugsgebiet für die Oberflächenentwässerung beträgt 0,68 ha.
Der Markt Roßtal beantragte mit Schreiben vom 10.03.2025 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Oberflächen-/Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Buchschwabach, Baugebiet Nr. 46 „An der Rohrer Straße“ Son-nenleite in das Grundwasser und den Schwallbach auf der Flur-Nr. 89/2 der Gmkg. Buchschwabach.
Die Oberflächenentwässerung besteht in der beantragten Form bereits seit über zwei Jahrzehnten und hat sich bewährt. Sie soll weiterhin beibehalten werden. Entsprechend der vorliegenden Planung soll nun die bestehende Oberflächenentwässerung im Rahmen des aktuellen Verfahrens wasserrechtlich neu genehmigt werden.
2. Das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser und den Schwallbach (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).
3. Das Vorhaben wird hiermit gemäß BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.
Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab dem 18.09.2025 einen Monat lang bis einschließlich 17.10.2025 im Rathaus des Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer 2.02 während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer 2.02 oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.53 erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
5. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Ziffer 3 Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).
6. Der Erörterungstermin hierzu findet am Mittwoch, den 05.11.2025 um 10:30 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt.
Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).
7. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
9. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Zum Genehmigungsantrag (PDF-Dokument, 13,8 MB, 03.09.2025) (PDF-Dokument, 14,2 MB, 03.09.2025)
Bekanntmachung: Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Trettendorf über ein Regenrückhaltebecken in den Mühlbach
17.09.2025
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. Bayer. Wassergesetzes (BayWG);
Antrag des Markt Roßtal auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser/Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Trettendorf über ein Regenrückhaltebecken in den Mühlbach auf der Flur-Nr. 482 der Gmkg. Weitersdorf; Landkreis Fürth
Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt (BayVwVfG)
1. Die Schmutzwasserbeseitigung des Ortsteils Trettendorf erfolgt über Kleinkläranlagen. Die gereinigten Abwässer werden zusammen mit dem im Straßenbereich und auf befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswasser über ein Mischsystem in mehreren Leitungen dem Trettendorfer Bach zugeleitet oder diffus abgeleitet. Das Einzugsgebiet für die Oberflächenentwässerung beträgt 1,02 ha.
Der Markt Roßtal beantragte mit Schreiben vom 10.03.2025 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Oberflächen-/Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Trettendorf über ein Regenrückhaltebecken auf Flur-Nr. 482, Gmkg. Weitersdorf in den Mühlbach (Trettendorfer Bach).
Die Oberflächenentwässerung besteht in der beantragten Form bereits und soll weiterhin beibehalten werden. Ein ehemaliger Fischteich wird zum Regenrückhaltebecken umfunktioniert. Entsprechend der vorliegenden Planung soll nun die bestehende Oberflächenentwässerung und das Regenrückhaltebecken im Rahmen des aktuellen Verfahrens wasserrechtlich neu genehmigt werden.
2. Das Einleiten von Abwasser in den Mühlbach (Trettendorfer Bach, Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).
3. Das Vorhaben wird hiermit gemäß BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.
Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab dem 18.09.2025 einen Monat lang bis einschließlich 17.10.2025 im Rathaus des Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer 2.02 während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal, Zimmer 2.02 oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.53 erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
5. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Ziffer 3 Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).
6. Der Erörterungstermin hierzu findet am Mittwoch, den 05.11.2025 um 09:30 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt.
Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).
7. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
9. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.