Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV); Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

 

Das Landratsamt Fürth erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

I. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

 

II. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

 

III. Mit dem Betrieb der Feuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Fürth angezeigt hat. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Der Betreiber hat den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme zu unterrichten.

 

IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 08.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 07.09.2023 außer Kraft.

 

 

Hinweise:

 

  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Aushang des Landratsamt Fürth, Dienststelle Zirndorf, im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf sowie im Aushang des Landratsamt Fürth, Dienststelle Fürth, Stresemannplatz 11, 90763 Fürth zur Einsicht aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

 

  1. Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 07.09.2023), können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.

 

  1. Die Anzeige nach Ziffer III. durch den Anlagenbetreiber kann sowohl vor als auch nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung erfolgen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

in 91522 Ansbach

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach,

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

 

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

 

Zirndorf, den 25.08.2022

Landratsamt Fürth

 

gez.

Sommerhäuser

Oberregierungsrat

 

Anlagen: 

Anlage Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage

Anlage Formular Notbetrieb zentrale Einzelraumfeuerungsanlage

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