Bekanntmachung
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bay. Wassergesetzes (BayWG); Einleiten von Mischwasser aus dem Ortsteil Oedenreuth in den Zwieselbach (Gew. III. Ordnung) durch den Markt Roßtal mit Überleitung des Schmutzwassers nach Roßtal; Entwurf des Ingenieurbüros Wagner, Roßtal, vom 07.07.2020
- Der Markt Roßtal beantragt die gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser über eine Mischwasserentlastungsanlage mit nachgeschaltetem Regenrückhaltebecken in den Zwieselbach, Flur-Nr. 63/3 der Gemarkung Großweismannsdorf. Bisher liegt auf dem Gelände eine Teichkläranlage vor, die nicht dem Stand der Technik entspricht und aufgelassen wird. Das Abwasser wird über ein neu zu errichtendes Pumpwerk in die Kanalisation des Marktes Roßtal geleitet und letztendlich in der Kläranlage Roßtal behandelt. Zur Mischwasserentlastung wird auf dem Gelände ein Regenüberlaufbecken (Fangbecken im Nebenschluss) errichtet. Dieses entlastet über ein Regenrückhaltebecken in den Zwieselbach. Die Umsetzung der Maßnahme soll im Jahr 2021 erfolgen.
- Das Vorhaben wird hiermit gemäß BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.
Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab 28.01.2021 einen Monat lang bis einschließlich 01.03.2021 im Rathaus , Marktplatz 1, 90574 Roßtal, (Zi.: 2.05) während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. ( BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). - Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei , Marktplatz 1, 90574 Roßtal (Zi.: 2.05) oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer Nr. 1.53 erheben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
- Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Nr. 3 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG). - Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben bzw. deren Bevollmächtigte oder Vertreter werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden (Art. 73 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).
- Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
- Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
- Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist unter Ziffer 2 auch im Internet unter www.rosstal.de eingesehen werden.
Roßtal, den 15.12.2020
gez.
Rainer Gegner
Erster Bürgermeister
Folgende Unterlagen können hier eingesehen werden:
Anlagen: