Das über den Gartenwasserzähler verbrauchte Frischwasser durfte ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet werden.
Ausgeschlossen sind gemäß § 10 Abs. 4 BGS-EWS (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Roßtal) hauswirtschaftlich genutztes Wasser, Wasser zur Speisung von Heizungsanlagen oder Schwimmbecken sowie für Baumaßnahmen oder Reinigungszwecke genutztes Wasser.