Welche Wassernutzungen waren zur Abrechnung über den Gartenwasserzähler berechtigt?

Das über den Gartenwasserzähler verbrauchte Frischwasser durfte ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet werden.

Ausgeschlossen sind gemäß § 10 Abs. 4 BGS-EWS (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Roßtal) hauswirtschaftlich genutztes Wasser, Wasser zur Speisung von Heizungsanlagen oder Schwimmbecken sowie für Baumaßnahmen oder Reinigungszwecke genutztes Wasser.

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