Falls ihr Gartenwasserzähler noch geeicht ist, dürfen Sie diesen bis zum Ende der Eichfrist weiternutzen, etwaige Abzugsmengen werden berücksichtigt.
Falls ihr Gartenwasserzähler nicht mehr geeicht ist, also bereits vor 6 Jahren oder früher eingebaut wurde, wird dessen Verbrauch entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen hierzu bereits ab der kommenden Jahresabrechnung nicht mehr berücksichtigt, da er nicht mehr den eichrechtlichen Vorschriften entspricht.